{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-224.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041224.pdf", "Checksum": "4d0c7f21821f77b9201ab286887386d4"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:07", "Num": ["BGE 41 III 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:07", "Checksum": "0f141c85f7e32ad9bf6d522f6e0cdb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224\n\n 228 Entscheidungen der Ztv1lkammemN° \"7. 229\nFrage, ob die Mietzinse zur Deckung des Klägers ver- rechtigt sein muss, den Umfang des Grundpfandrechts,\nwendet werden sollen, trotzdem er, genau genommen, das mit der ihm verpfändeten grundversicherten Fordenicht selber ein Grundpfandrecht an der vermieteten rung verbunden ist, durch den Richter feststellen zu\nLiegenschaft beansprucht, sondern nur dieselbe Behand- lassen, namentlich in einem Falle wie dem vorliegenden,\nlung verlangt, die einem Grundpfandgläubiger zuteil wo der formelle Inhaber der Grundpfandforderung an\nkommen w ü r d e. Anderseits ist das vom Kläger für sich einer solchen Feststellung kein eigenes Interesse hat.\nselbst in Anspruch genommene dingliche Recht, nämlich Auf den Eventualstandpunkt des Klägers ist somit in\ndas F aus t pfandrecht an den in seinem Besitz befind- diesem Verfahren einzutreten. Was seinen Hauptstandlichen Gülten, als solches nicht streitig, und der Kläger punkt betrifft, wonach er infolge einer « Abtretung l)\nist denn auch, seiner Konkurseingabe entsprechend, als geradezu I n hab e r der in Betracht kommenden Miet-\nFaustpfandgläubiger kolloziert worden. Es könnte des- zinse wäre, so handelt es sich dabei allerdings nicht um\nhalb scheinen, dass die Streitfrage in die Kompetenz der einen Kollokations-, sondern um ein(>n vindikationsbetreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und nicht der ähnlichen Streit. Der Kollokationsplan hat grundsätzlich\nGerichte gehöre. Indessen besteht doch die Divergenz -nur Angaben über die Zulassung oder Abweisung der\nzwischen den Rechtsstandpunkten der Parteien letzten angemeldeten Konkursforderungen und allfällig\nEndes darin, dass der Kläger ein P fan d r e c h t an beanspruchter Vorzugsrechte zu enthalten, also keine\nden Mietzinsen (soweit er nicht geradezu als Inhaber der Angaben über Anerkennung oder Bestreitung von Eigen-\nMietzinsforderungen anerkannt werden sollte) bean- tums- oder ähnlichen Ansprüchen auf Vermögensobje.kte,\nsprucht, während die Beklagte nicht nur ihm, als die von der Konkursverwaltung als zur Konkursmasse\nbiossem Faustpfandgläubiger, die Leg i tim a t ion gehörig betrachtet werden. Streitigkeiten über das Eigenzur Geltendmachung eines solchen Pfandrechtes an SteHe tum an einer Sache oder über die Frage, wer Inhaber einer\ndes Grundpfandgläubigers abspricht, sandern überhaupt gegenüber einem dritten bestehenden Forderung sei,\ndie E xis t e n z des Pfandrechts an den Mietzinsen gehören somit nicht in das Kollokationsverfahren, sonbestreitet, von der Ansicht· ausgehend, dass gar kein dern sind, wie alle andern Streitigkeiten über den Um-\nG run d p fan d g I ä u b i ger vorhanden sei, welchem fang der Aktivmasse, im gewöhnlichen Verfahren zu\njenes Nebenpfandrecht zustehen könnte. Es überwiegt erledigen, - wobei für die Frage, wer als Kläger aufzusomit der Charakter eines K 0 ] lok ::I t ion s streits, treten und ob eine Fristansetzung im Sinne des Art. 242\nda einerseits der Kläger Anerkennung und Kollozierung Abs. 2 stattzufinden habe. der Besitzstand entscheidend\ndes von ihm an den Mietzinsen, wenn auch nur indirekt ist.\nbeanspruchten Pfandrechts, anderseits die Beklagte Ab- Hätte demnach im vorliegenden Falle der Kläger, insoweisung dieses Kollokationsanspruchs verlangt, beide weit er an den streitigen Mietzinsen nicht nur ein Pfand-\nParteien aber als selbstverständlich betrachten, dass der recht, sondern geradezu Gläubigerrechte beansprucht,\nKläger im Falle der Gutheissung seines Kollokations- überhaupt nicht klagend aufzutreten gebraucht, da er\nanspruchs zum Bezug der streitigen Mietzinse insoweit ja im Besitze einer formell nicht beanstandeten Abtreberechtigt sein soll, als er sonst einen Ausfall auf seiner tungsurkunde ist und daher (vergl. JAEGER, Note 2\nDarlehensforderung erleiden würde. Dabei fällt noch in Abs.4 zu Art. 106 und BGE 39 I S. 132 = Sep. Ausg. 16\nBetracht, dass der Faustpfandgläubiger als solcher be- S. 14) als der « Besitzer » der Forderung erscheint, so\n"}