{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-224.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041224.pdf", "Checksum": "4d0c7f21821f77b9201ab286887386d4"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:07", "Num": ["BGE 41 III 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 18.03.1915 BGE 41 III 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:07", "Checksum": "0f141c85f7e32ad9bf6d522f6e0cdb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 18.03.1915 BGE 41 III 224\n\n226\n« Die Beklagte habe ausser dem anerkannten Anspruchs- von demjenigen, dem eine Grundpfandforderung ver-\n» recht des Klägers auch die vor der Konkurseröffnung pfändet worden sei.\n}} über J. Felder & eie verfallenen Mietzinse ab der Neu- D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig\n» stadtliegenschaft du Gemeinschuldnerin ein ausschlies8- und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht\n»liches Anspruchsrecht auf die' bis zum 15. Dezember ergriffen, mit dem Antrag auf vollständige Gutheissung\n}} 1913 verfallenen Mietzinse anzuerkennen, im übrigen der Klage.\n)) sei die Klage abgewiesen. » Die Beklagte hat sich der Berufung ebenfalls rechtzeitig\nDieses Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden und in richtiger Form angeschlossen, mit dem Antrag auf\ngänzliche Abweisung der Klage.\nErwägungen :\na) In B (> zug auf den P ri n z i p als ta n d pu II k t Jede Partei hat ausserdem auf Abweisung der gegneri-\nd t; sKI ä ger s (Ableitung seines Rechts aus der» Abtre- schen Berufung angetragen.\ntung }) der Mietzinse) : Zwar sei es an sich möglich, künf- Das Bundesgericht zieht\ntige Forderungen. insbesondere solche aus einem Miet- in Erwägung:\nvertrag, gültig abzutreten; ausgenommen seien jedoch\nMietzinsforderungen für ein vom Gemeinschuldner zu 1. - Der Kläger beansprucht in erster Linie, als\nMiete gegebenes Objekt, wenn und soweit der Gegenwert G 1 ä u b i ger der streitigen Mietzinse, die ihm a b g e -\ndafür nach der Konkurseröffnung von der Konkursmasse t r e t e n worden seien, anerkannt zu werden, und in\ngeleistet werde. Diese Ausnahme treffe gerade im vorlie- zweiter Linie, d. h. für den Fall, dass sein Gläubigerrecht\ngenden Falle zu ; denn der Gegenwert für die Forderungen nicht anerkannt werden sollte, verlangt er hinsichtlich\ndes Klägers werde von der Masse durch Verwertung der jener Mietzinse als P fan d g J ä u b i ger behandelt zu\nbetreffenden Liegenschaft geleistet, weshalb der Masse werden. Da der kantonale Richter diese, vom Kläger\nauch grundsätzlich das Recht auf die Erträgnisse der allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vor I. In-\nLiegenschaft seit der KonkurserÖffnung zustehen müsse. stanz vorgenommene Präzisierung seines Rechtsbegeh-\nImmerhin sei gemäss Theorie und Praxis die Abtretung rens als prozessualisch zulässig betrachtet hat, und infolvon Mietzinsforderungen, welche sich auf die zur Zeit gedessen von ihm nacheinander jene bei den Rechtsder Konkurseröffnullg laufende Mietperiode beziehen, standpunkte des Klägers geprüft worden sind, hat auch\nvon der Masse anzuerkennen, und nur für die spätere das Bundesgericht entsprechend vorzugehen.\nPeriode sti die Abtretung als unwirksam zu erklären. Die Klage auf Anerkennung eines Pfandrechts erscheint\nDemnach sei der Anspruch des Klägers aus dem Gesichts- grundsätzlich als eine KoJIokationsklage, da ja (vergl.\npunkte der Zession für den zur Zeit der Konkurseröffllung BGE 23 I S. 551, JAEGER, Note 3 zu Art. 247, Noten 4\nlaufenden vierteljährlichen Mietzins, also bis zum 15. De- und 5 zu Art. 249 und Note 7 zu Art. 250, sowie Konkurszember 1913, zu beschützen. verordnung des Bundesgerichts Art. 56 und 60 Abs. 3)\nb) In Bezug auf den Evelltualstalldpunkt: schon der Kollokationsplan eine Angabe über die Aner-\nDie Klagforderung könne sodann aber auch gestützt auf kennung oder Nichtanerkennung, bezw. deJl anerkannten\nArt. 806 ZGB nicht im weitem Umfange gutgeheissen wer- Umfang eines jeden angemeldeten Pfandrechtes zu entden. Diese Gesetzesbestimmung könne nur vom Grund- halten hat. Im vorliegenden Falle ist nun allerdings auch\npfandgläubiger seI b stangerufen werden, nicht auch\n\\ eine Frage der Ver t eil u n g streitig, nämlich die\n"}