224 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 47. 225 derung des angefochtenen Urteils wird die der Klägerin weitere Grundpfandrechte hafteten auf jener Liegen- vom Beklagten geschuldete Summe, unter Vorbehalt schaft nicht. Der Vertrag enthielt sodann noch folgende, ihrer Reduktion infolge des dem Beklagten bewilligten für den vorliegenden- Prozess wesentliche Bestimmung : «Nachlassvertrages • und unter Vorbehalt der Verwer- « Die SchuldnerschafUritt dem Gläubiger sämtliche Mitt- tung der Faustpfänder, auf 652,667 Fr. 5 Cts. fesi;- » zinse ab der Hauptliegenschaft in der Neustadt ab ..... gesetlt. » Diese abgetretenen Mietzinse werden verwendet zur )} Deckung des Anleihenszinses. )} Im Konkurs meldete der Kläger seine Darlehensforde- rung an und fügte bei, dass ihm dafür die erwähnten 47. 'C'rteil der II. Zivilabteilung vom ~o. Mai 1916 Gülten « faustpfändlich eingesetzt» worden und dass i. S. 'l'iravanti, Kläger, ihm « sodann zur Deckung der Anleihenszinse sämtliche geg~n Konkursmasse Felder & Oie, Beklagte. Mietzinse rechtsförmlich abgetreten » worden seien. Die Konkursverwaltung anerkannte die angemeldete Klage des Faustpfaudbesitzers von Eigentümer- oder Inhaber- Hauptforderung, sowie das beanspruchte Pfandrecht an gülten gegen die Konkursmasse des Grundeigentümers auf Anerkennung des vom Kläger beanspruchten Rechts auf ! .I den Gülten, traf dagegen in Bezug auf die Mietzinse fol- die Mietzinse der belasteten Liegenschaft, welches Recht • gende Verfügung: «Das geltend gemachte Anspruchs- er in erster Linie auf eine Abtretung seitens des Gemein- »recht auf nach der Konkurseröffnung (1. Dezember schuldners, in zweiter Linie auf Art. 806 ZGB stützt. - »1913) fällige Mietzinse wird weggewiesen, weil unzu- Rechtliche Natur der Klage (Kollokationsklage ?). - Unzu- » lässig (Art. 806 ZGB). » lässigkeit der Abtretung, soweit es sich um die erst nach der Konkurseröffnung beginnenden Mietzinsperioden han- B. - Gegen diese Verfügung richtet sich die vorlie- delt. - Recht des Faustpfandgläubigers, die Mietzinse als gende, innerhalb der Frist de'j Art. 250 SchKG eingt>- Akzessorien der ihm verpfändeten Gülten, soweit erforder- reichte Klage, die von den Parteien und den Vorinstanzen lich, zu seiner eigenen Deckung zu verwenden' Anwend- barkeit des Art. 76 der Konkursverordnung ; Möglichkeit als «Kollokationsanfechtungsklage » behandelt worden ~er Verpfändung von Eigentümer- oder Inhabergrundpfand- ist, mit der « Rechtsfrage »: «Hat die Beklagte ausser titeln oder Inhaberobligationen durch den Grundeigentümer )} dem anerkannten Anspruchsrechte des Klägers auf die bezw. den Titelschuldner selbst. ' » vor der Konkurseröffnung über J. Felder & cie verfalle- A. - Dem Kläger stand gegen die am 1. Dezem1)er 1913 » nen Mietzinse ab der Neustadtliegenschaft der Gemein- in Konkurs erklärte Firma Felder & cie eine unbestrittene » schuldnerin auch sein ausschliessliches Anspruchsrecht » auf die na eh der Konkurseröffnung (1. Dezember 1913) Darlehensforderung von 260,000 Fr. zu. Zur Sicherheit für » fäUigen Mietzinse anzuerkennen ? » diese Forderung nebst verschiedenen Zinsposten hatte ihm die genannte Firma laut «Anleihens- und Pfand- In der mündlichen Verhandlung vor I. Instanz hat der vertrag )} vom 9. Juni 1913 u. a. 41 Gülten im Betrage Kläger das in der «Rechtsfrage erwähnte» {( ausschliess- von zusammen 410,000 Fr. «als Pfand )} übergeben. Diese liehe Anspruchsrecht I), ausser aus der « Abtretung )} vom in den Jahren 1895-1910 errichteten Gülten hafteten auf 9. Juni 1913, auch noch (im Sinne eines Pfandrechts) aus einer, der Verpfänderin gehörenden Liegenschaft in Lu- Art. 806 ZGB abgeleitet. zern ; ob sie auf den Inhaber oder auf die Grundeigen- C. - Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Obel- tümerin selbst lauteten, ergibt sich nicht aus den Akten ; gericht des Kantons Luzern ukannt : AS 41 III - 1915 16 Entscheidungen der Zivilkammern. Na 47. 227 226 « Die Beklagte habe ausser dem anerkannten Anspruchs- von demjenigen, dem eine Grundpfandforderung ver- » recht des Klägers auch die vor der Konkurseröffnung pfändet worden sei. }} über J. Felder & eie verfallenen Mietzinse ab der Neu- D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig » stadtliegenschaft du Gemeinschuldnerin ein ausschlies8- und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht »liches Anspruchsrecht auf die' bis zum 15. Dezember ergriffen, mit dem Antrag auf vollständige Gutheissung }} 1913 verfallenen Mietzinse anzuerkennen, im übrigen der Klage. )) sei die Klage abgewiesen. » Die Beklagte hat sich der Berufung ebenfalls rechtzeitig Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden und in richtiger Form angeschlossen, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Erwägungen : a) In B (> zug auf den P ri n z i p als ta n d pu II k t Jede Partei hat ausserdem auf Abweisung der gegneri- d t; sKI ä ger s (Ableitung seines Rechts aus der» Abtre- schen Berufung angetragen. tung }) der Mietzinse) : Zwar sei es an sich möglich, künf- Das Bundesgericht zieht tige Forderungen. insbesondere solche aus einem Miet- in Erwägung: vertrag, gültig abzutreten; ausgenommen seien jedoch Mietzinsforderungen für ein vom Gemeinschuldner zu 1. - Der Kläger beansprucht in erster Linie, als Miete gegebenes Objekt, wenn und soweit der Gegenwert G 1 ä u b i ger der streitigen Mietzinse, die ihm a b g e - dafür nach der Konkurseröffnung von der Konkursmasse t r e t e n worden seien, anerkannt zu werden, und in geleistet werde. Diese Ausnahme treffe gerade im vorlie- zweiter Linie, d. h. für den Fall, dass sein Gläubigerrecht genden Falle zu ; denn der Gegenwert für die Forderungen nicht anerkannt werden sollte, verlangt er hinsichtlich des Klägers werde von der Masse durch Verwertung der jener Mietzinse als P fan d g J ä u b i ger behandelt zu betreffenden Liegenschaft geleistet, weshalb der Masse werden. Da der kantonale Richter diese, vom Kläger auch grundsätzlich das Recht auf die Erträgnisse der allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vor I. In- Liegenschaft seit der KonkurserÖffnung zustehen müsse. stanz vorgenommene Präzisierung seines Rechtsbegeh- Immerhin sei gemäss Theorie und Praxis die Abtretung rens als prozessualisch zulässig betrachtet hat, und infol- von Mietzinsforderungen, welche sich auf die zur Zeit gedessen von ihm nacheinander jene bei den Rechts- der Konkurseröffnullg laufende Mietperiode beziehen, standpunkte des Klägers geprüft worden sind, hat auch von der Masse anzuerkennen, und nur für die spätere das Bundesgericht entsprechend vorzugehen. Periode sti die Abtretung als unwirksam zu erklären. Die Klage auf Anerkennung eines Pfandrechts erscheint Demnach sei der Anspruch des Klägers aus dem Gesichts- grundsätzlich als eine KoJIokationsklage, da ja (vergl. punkte der Zession für den zur Zeit der Konkurseröffllung BGE 23 I S. 551, JAEGER, Note 3 zu Art. 247, Noten 4 laufenden vierteljährlichen Mietzins, also bis zum 15. De- und 5 zu Art. 249 und Note 7 zu Art. 250, sowie Konkurs- zember 1913, zu beschützen. verordnung des Bundesgerichts Art. 56 und 60 Abs. 3) b) In Bezug auf den Evelltualstalldpunkt: schon der Kollokationsplan eine Angabe über die Aner- Die Klagforderung könne sodann aber auch gestützt auf kennung oder Nichtanerkennung, bezw. deJl anerkannten Art. 806 ZGB nicht im weitem Umfange gutgeheissen wer- Umfang eines jeden angemeldeten Pfandrechtes zu ent- den. Diese Gesetzesbestimmung könne nur vom Grund- halten hat. Im vorliegenden Falle ist nun allerdings auch pfandgläubiger seI b stangerufen werden, nicht auch \ eine Frage der Ver t eil u n g streitig, nämlich die 228 Entscheidungen der Ztv1lkammemN° "7. 229 Frage, ob die Mietzinse zur Deckung des Klägers ver- rechtigt sein muss, den Umfang des Grundpfandrechts, wendet werden sollen, trotzdem er, genau genommen, das mit der ihm verpfändeten grundversicherten Forde- nicht selber ein Grundpfandrecht an der vermieteten rung verbunden ist, durch den Richter feststellen zu Liegenschaft beansprucht, sondern nur dieselbe Behand- lassen, namentlich in einem Falle wie dem vorliegenden, lung verlangt, die einem Grundpfandgläubiger zuteil wo der formelle Inhaber der Grundpfandforderung an kommen w ü r d e. Anderseits ist das vom Kläger für sich einer solchen Feststellung kein eigenes Interesse hat. selbst in Anspruch genommene dingliche Recht, nämlich Auf den Eventualstandpunkt des Klägers ist somit in das F aus t pfandrecht an den in seinem Besitz befind- diesem Verfahren einzutreten. Was seinen Hauptstand- lichen Gülten, als solches nicht streitig, und der Kläger punkt betrifft, wonach er infolge einer « Abtretung l) ist denn auch, seiner Konkurseingabe entsprechend, als geradezu I n hab e r der in Betracht kommenden Miet- Faustpfandgläubiger kolloziert worden. Es könnte des- zinse wäre, so handelt es sich dabei allerdings nicht um halb scheinen, dass die Streitfrage in die Kompetenz der einen Kollokations-, sondern um ein(>n vindikations- betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und nicht der ähnlichen Streit. Der Kollokationsplan hat grundsätzlich Gerichte gehöre. Indessen besteht doch die Divergenz -nur Angaben über die Zulassung oder Abweisung der zwischen den Rechtsstandpunkten der Parteien letzten angemeldeten Konkursforderungen und allfällig Endes darin, dass der Kläger ein P fan d r e c h t an beanspruchter Vorzugsrechte zu enthalten, also keine den Mietzinsen (soweit er nicht geradezu als Inhaber der Angaben über Anerkennung oder Bestreitung von Eigen- Mietzinsforderungen anerkannt werden sollte) bean- tums- oder ähnlichen Ansprüchen auf Vermögensobje.kte, sprucht, während die Beklagte nicht nur ihm, als die von der Konkursverwaltung als zur Konkursmasse biossem Faustpfandgläubiger, die Leg i tim a t ion gehörig betrachtet werden. Streitigkeiten über das Eigen- zur Geltendmachung eines solchen Pfandrechtes an SteHe tum an einer Sache oder über die Frage, wer Inhaber einer des Grundpfandgläubigers abspricht, sandern überhaupt gegenüber einem dritten bestehenden Forderung sei, die E xis t e n z des Pfandrechts an den Mietzinsen gehören somit nicht in das Kollokationsverfahren, son- bestreitet, von der Ansicht· ausgehend, dass gar kein dern sind, wie alle andern Streitigkeiten über den Um- G run d p fan d g I ä u b i ger vorhanden sei, welchem fang der Aktivmasse, im gewöhnlichen Verfahren zu jenes Nebenpfandrecht zustehen könnte. Es überwiegt erledigen, - wobei für die Frage, wer als Kläger aufzu- somit der Charakter eines K 0 ] lok ::I t ion s streits, treten und ob eine Fristansetzung im Sinne des Art. 242 da einerseits der Kläger Anerkennung und Kollozierung Abs. 2 stattzufinden habe. der Besitzstand entscheidend des von ihm an den Mietzinsen, wenn auch nur indirekt ist. beanspruchten Pfandrechts, anderseits die Beklagte Ab- Hätte demnach im vorliegenden Falle der Kläger, inso- weisung dieses Kollokationsanspruchs verlangt, beide weit er an den streitigen Mietzinsen nicht nur ein Pfand- Parteien aber als selbstverständlich betrachten, dass der recht, sondern geradezu Gläubigerrechte beansprucht, Kläger im Falle der Gutheissung seines Kollokations- überhaupt nicht klagend aufzutreten gebraucht, da er anspruchs zum Bezug der streitigen Mietzinse insoweit ja im Besitze einer formell nicht beanstandeten Abtre- berechtigt sein soll, als er sonst einen Ausfall auf seiner tungsurkunde ist und daher (vergl. JAEGER, Note 2 Darlehensforderung erleiden würde. Dabei fällt noch in Abs.4 zu Art. 106 und BGE 39 I S. 132 = Sep. Ausg. 16 Betracht, dass der Faustpfandgläubiger als solcher be- S. 14) als der « Besitzer » der Forderung erscheint, so 230 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 47. 231 stand dagegen. wenigstens vom Gesichtspunkte des einer Alimentenforderung von dem Fortbestand des die eid gen ö s s i s c he n Rechtes aus, der Verbindung Alimentationspflicht begründenden familienrechtlichen eines bezüglichen Feststellungsanspruchs mit jenem, Verhältnisses, sowie der Unterstützungsbedürftigkeit des eventuell geltend gemachten Kollokationsanspruch, sowie Alimentationsberechtigten abhängt und die Höhe der der Behandlung beider Streitfragen im beschleunigten Alimente sich ausserdem den jeweiligen pekuniären Ver- Verfahren. nichts entgegen. Fraglich hätte dabei höchstens hältnissen des Alimentationspflichtigen anzupassen hat sein kQnnen, ob für die Berufung an das Bundesgericht, (BGE 10 III Nr. 86), so ist auch die periodische Neuent- wie hinsichtlich des eventuellen KollokationsanspruGhs, stehung der Mietzinsforderung durch die Weitergewäh- so auch hinsichtlich des prinzipiellen Feststellungsan- rung des Gebrauchs der Mietsache bedingt. Nur insoweit spruchs, die abgekürzten Berufungsfristen der Art. 65 der Vermieter dem Mieter diesen Gebrauch weitergewährt Abs. 2 und 70 Abs. 1 (10 statt 20 Tage für die Hauptbe':' und das Nutzungsrecht des Mieters auch sonst unge- rufung, 5 statt 10 Tage für die Anschlussberufung) an- schmälert bleibt (Art. 254-256 OR), erwirbt der Vermieter wendbar seien. Diese Frage braucht indessen hier des- jeweilen von neuem das Recht auf die vertragsmässige halb nicht entschieden zu werden, wei1 im vorliegenden Gegenleistung, d. h. auf den Mietzins. Da es nun in der Falle beide Berufungen- tatsächlich innerhalb der abge- Macht der Konkursverwaltung steht, durch Verkauf des kürzten Berufungsfristen ergriffen worden sind. Mietobjektes dem Mieter den weitem Gebrauch der Sache In diesem Sinne iSt also auch auf den Prinzipalstand- zu entziehen, worauf dem Mieter nur ein, als Konkurs- punkt des Klägers einzutreten, und zwar ist er, weil in forderung geltend zu machender Schadenersatzanspruch dem prinzipiell beanspruchten G 1 ä u b i ger recht ge- verbleibt (Art. 259 OR undJAEGER, Note 5 b ßzu Art. 211 genüber dem eventuell geltend gemachten biossen P fan d- SchKG), so muss, wenn die Konkursverwaltung dem recht ein mehreres liegt, in erster Linie zu behandeln. :Mieter den Gebrauch der Sache belässt, die Mietzinsfor- 2. - Würde es sich bei den streitigen Mietzinsen um derung~ soweit sie nicht schon vom Gemeinschuldner Forderungen handeln, die schon vor der Konkurs- erworben war, als M ass a f 0 r der u n g betrachtet eröffnung bestanden und damals bloss noch nicht fällig. werden. Als schon vom Gemeinschuldner erworben waren, so würde ihrer Abtretung durch die Kridarin - erscheint aber nur der im Momente der Konkurseröffnung von allfälligen paulianischen. Anfechtungsgründen abge- lau f end e Zins. Noch weiter zu gehen und den Miet- sehen - nichts entgegengestanden haben. Nun erscheint zins vom genauen Datum der Konkurseröffnung an als aber der Anspruch des Vermieters auf den Mietzins nicht Massaforderung zu erklären, verbietet dagegen die Rück- als eine im Momente des Abschlusses der Miete ein für sicht auf die Mieter, die dabei Gefahr laufen würden, allemal, d. h. für die ganze Dauer des Mietverhältnisses einen Teil des bereits an den Gemeinschuldner bezahlten begründete Forderung, die bloss hinsichtlich ihrer Fällig- laufenden Zinses (der ja oft als vorauszahlbar stipuliert keit in einzelne Raten zerfallen würde, etwa wie bei ist) doppelt bezahlen zu müssen. De lege ferenda wäre Abzahlungsgeschäften der Anspruch auf den Kaufpreis ; zwar auch die Lösung möglich, wonach die Mietzinse sondern die Mietzinsforderung entsteht, ähnlich wie eine von einem, ein für allemal gesetzlich bestimmten Zeit- Alimentenforderung, mit dem Ablauf oder dem Beginn punkte an - z. B. drei Monate nach der Konkurseröff- einer jeden Zahlungsperiode jeweilen von neuern. Wie der nung, oder (vergl. § 21 Abs. 2 der deutschen KO) mit Fortbestand oder genauer die periodische Neuentstehung Ablauf des im Momente der Konkurseröffnung begonne- der Zivilkammern. N° 4, 7. 233 232 Entscheidungen zins gesagten) die Unmöglichkeit einer Abtretung d~r nen oder des darauffolgenden Kalendervierteljahres Miet- und Pachtzinse durch den Gemeinschuldner, soweit als Massaforderung erklärt würden. wodurch eine Schä- sie eatnaGh der Anhebung der Betreibung ode r na eh digung der Konkursgläubiger in Fällen aussergewöhnlich der Konkurseröffnung verfallen. Wenn daher in langer vertraglicher Mietzinsperioden vermieden würde. A b s. 3 diese Konsequenz nur hinsichtlich der nach der In Ermangelung einer bezüglichen Gesetzesbestimmung An b ebu n g de r Betreib ung verfallenden Zinse muss jedoch auf den konkreten Mietvertrag abgestellt ausd~ücklich gezogen worden ist, so hindert dies nicht, werden. Aus ähnlichen Gründen sind denn auch im Kon- dass sie auch für die nach der K 0 n kur s e r ö f f nun g kurse des M jet e r s die Mietzinse ebenfalls noch bis zu verfallenden gilt. Ist nun auch im vorliegenden Falle dem auf die Konkurseröffnung folgenden nächsten ver- kein Grundpfandgläubiger vorhanden, dessen Interessen traglichen Zinstermin als K 0 n kur s f 0 r der u II gell mit denjenigen des Klägers kollidieren würden - da ja erklärt worden (vergl. BGE 27 II Nr. 5 und JAEGER, der Kläger im Faustpfandbesitz sämtlicher Grundpfand- Note 5 b ß zu Art. 211). titel ist - so besteht doch ein pfandrechtähnliches, all- 3. - Ergibt sich schon aus den vorstehenden Aus- gemeines Beschlagsrecht der Konkursgläubiger, das einer führungen, also unabhängig von dem in der Abweisungs- Abtretung der Mietzinse für die nach der Konkurseröff- anzeige der KonkuI'sverwaltung zitierten Art. 806 ZGB, nung beginnenden Mietpelloden ebensosehr entgegen- die Unbegründetheit des vom Kläger in erster Linie stehen muss, wie das s p e z i e 11 e Beschlagsrecht eines erhobenen Anspruchs, als Gläubiger der streitigen Miet- G run d p fan d gläubigers. zinse anerkannt zu werden, so ist immerhin festzustellen, Auch aus diesem Grunde ist daher die Berufung des dass jener Anspruch, wiewohl vittlleicht nicht mit dt>m Klägers, soweit er für die Zeit nach dem 15. Dezember Wortlaut, so doch mit Sinn und Geist der angeführten 1913 als Mietzinsgläubiger anerkannt zu werden bean- Gesetzesbestimmung im Widerspruch steht. Nach Art. 806 sprucht, abzuweisen; ebenso aber die Anschlussberufung A b s. 1 erstreckt sich die Pfandhaft bei vermieteten oder der Beklagten, mit welcher diese verlangt, dass der verpachteten Grundstücken «auch auf die Miet- oder Anspruch des Klägers auch für diE' Zeit vom 1. bis zum Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung 15. Deztmber 1913 abgewiesen werde. . auf Verwertung des Grundpfandes 0 der sei t der 4. - Nach diesfm Ausgange des Streites über die E r ö f f nun g des K 0 II kur ses . . . bis zur Verwer- Eigenscbaft des Klägers als Mietzinsgläubigers. ist i~ tung auflaufen I), und nach A b s. 2 ist diese Pfandhaft folgenden zu untersuchen, ob dem Kläger für dIe Zelt «den Zinsschuldnern gegenüber erst wirksam, nachdem vom 15. Dezember 1913 an ein P fan d re c h t an den ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht 0 der der streitigen Mietzinsen zustehe, - wobei mit Rücksicht auf K 0 n kur s ver ö f f e n tl ich t wo r den i s h. Das die Anrufung des Art. 806 ZGB durch den Kläger anzuneh- Gesetz geht somit davon aus, dass die Miet- und Pacht- men ist, dass dieser das Pfandrecht an den « bis zur zinse, wie vom Momente der Anhebung der Pfandbetrei- Ver wer tun gau fl auf end e n ) Mietzinsen bean- bung an, so auch vom Momente der Konkurseröffnung sprucht. . an, welche die Anhebung der Grundpfandbetreibung Es steht ausser Frage, dass auf den Kläger, wed er ersetze, den Grundpfandgläubigern verfangen seien. nicht Eigentümer der in seinen Händen befin.~lic.hen Schon hieraus und ohne Herbeizihung des A b s. 3 ergibt Gülten ist, sondern diese nur als Faustpfandglaublger sich somit (unter Vorbehalt des über den laufenden Miet- 234 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 47. 235 besitzt Art. 806 ZGB nicht dir e k t anwendbar ist. die Gülten als solche zu verwerten, sondern zugleich, als Dageg~n fragt es sich, ob der Kläger in jener seine~ ~i­ Stellvertreter des Gülteigentümers, eventuell sogar unter genschaft als Faustpfandgläubiger nicht be!ugt ~el, l~, Ausschaltung des letztern, an dem Liquidationsergebnis Konkurse des Gültschuldners, der hier zugleIch EIgentu- der Li e gen sc ha f t seI b e r zu partizipieren, in mer der Gülten ist, dasjenige Nebenrecht geltend zu demselben Masse muss ihm auch das Recht zustehen, machen, das nach der zitierten Gesetzesbestimmung dem die nach Art. 806 zusammen mit dem Grundstück der Grundpfandgläubiger, und zwar gemäss Art. 25 SchlT Pfandhaft unterworfenen Miet- oder Pachtzinse zu seiner auch dem Inhaber einer unter der Herrschaft des al ten Deckung zu beanspruchen. Rechts errichteten Grundpfandforderung zusteht. Ein Recht zur selbständigen Teilnahme am Liquida- Bei der Prüfung dieser Frage ist 'davon auszugehen, tionsergebnis der Liegenschaft selber steht nun im Kon- dass einem jeden Pfandgläubiger, - dem F aus t - kurse des Grundeigentümers gerade demjenigen zu, pfandgläubiger insbesondere gemäss Art. 892 Abs. 1 ZGB welcher Eigentümerpfandtitel - als solche erscheinen ..:... ausser der Pfandsache als solcher, im Zweifel auch die dem Kläger verpfändeten Gülten - zu Faustpfand a11fällig damit verbundene Zu b e hör den mitvel- besitzt. Als F aus t pfandforderung ist seine Forderung pfändet sind. Ist also eine ihrerseits pfalldversicherte nach Art. 208 SchKG mit der Eröffnung des Konkurses Forderung verpfändet, so hat im Zweifel auch das zu ohne weiteres fällig geworden. Er hat daher Anspruch ihrer Sicherung bestimmte Pfandrech! 3JS mitverpfändet auf Befriedigung in bar. soweit seine Forderung durch zu gelten. Bei Schuldhriefen und Gülten ist sogar, weil den Wert seines Pfandes gedeckt ist. Die Ermittlung sowohl die Forderung als das Pfandrecht nur vom Be- des Pfandswertes findet nun aber in diesem Falle nach sitzer des Titels geltend gemacht werden können, eine Art. 76 der Konkursverordnung des Bundesgerichts Verpfändung der Forderung ohne Mitverpfändung des (vergl. darüber BGE 38 I S. 671 ff. = Sep.-Ausg. H) Pfandrechts geradezu undenkbar'. Erstreckt sich nun das S.252 ff.) ausnahmsweise nicht durch Verwertung des Pfandrecht von Gesetzeswegmi, ausseI' auf die Pfand- Pfandes als solchen (hier des Eigentümerpfandtitels), sacheals solche, auch noch, auf gewisse Akzessorien sondern auf Grund der Verwertung der grundpfand- dieser Sache, wie dies nach Art. 806 ZGB bei der Ver- belasteten L i e gen s c h a f t statt - wobei dem Recht pfändung eines vermieteten oder verpachteten Grund- des Faustpfandgläubigers auf Befriedigung in bar da- stücks der Fall ist, so haben bei einer Verpfändung der durch Rechenschaft getragen wird, dass für dif. betref- pfandversicherten Forderung, aha in casu der Gülte~, fenden grundversicherten Forderungen Bar z a h I u n g jene Akzessorien «i Miet- oder Pachtzinsforderungen, dle ausbedungen wird. Ist aber demnach derjenige, dem ein seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Eigentümerpfandtitel als Faustpfand haftet, an Stelle des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses Grundpfandgläubigers zur Teilnahme am Liquidations- über den Schuldner bis ZUl Verwt-rtung auflaufen &) als ergebnis der Liegenschaft berechtigt - wie ihm denn mitverpfändet zu gelten. Alsdann aber muss auch d~e auch nach Art. 40 und 71 der Konkursverordnung alle R e a I i sie run g solcher Nebensicherheiten zu gleI- das Schicksal des Grundpfandrechts betreffenden An- cher Zeit und in gleicher Weise stattfinden, wie die Reali- zeigen zU schicken sind und (auf Verlangen) nach Art. 66· sierung der Hauptsicherheit. In dem Masse also, wie der der Grundbuchverordnung sein Name, gleichwie derje- Faustpfandbesitzer von Gülten berechtigt ist, nicht nur nigt' des Grundpfandgläubigers, in ein vom Grundbuch- 236 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 47. 237 amt zu führendes besonderes Register einzutragen ist, - komme. Die Fragr, ob ein « forderungsbekleidetes ;) od{ r so muss ihm auch das Recht zugestanden werden, an aber ein (l forderungsentkleidetes »Eigentümerpfandrecht Stelle des Grundpfandgläubigers die diesem nach Art. 806 vorliege, ist von vornherein nur hinsichtlich derjenigen ZGB verhafteten Miet- oder Pachtzinse zu seiner Deckung Pfandtitel zu stellen, und ist auch in der Literatur bisher in Anspruch zu nehmen. Diese sind nach der zitierten nm" in Bezug auf diejenigen Titel gestent 'worden, die sich Gesetzesbestimmung ein Akzessorium des Grundpfandes in Häl,dell des Grundeigentümers beflndeu. und haften daher für die durch Eigentümerpfandtitel Sobald dagegen dieser den Titel begeben hat, ist die For- gedeckten Faustpfandforderungen ebensosehr, wie die derung als spätestens im Momente der Begebung ent- Liegenschaft selber. standen zu betrachten; und zwar macht es dabd keinen Es ist übrigens nicht einzusehen, warum die Mietzinse, Unterschied, ob die Begebung zu Eigentum, oder aber die beim Vorhanden sein eines besondern Grundpfand- bloss zu Faustpfandrecht erfolgt ist; ebensowenig, ob der gläubigers ohne weiteres diest'm verhaftet sind, in einem Titel auf den Inhaber lautete, also durch einfache Besit- Falle wie dem vorliegenden von den Chirographargläubi- zesübertragung veräussert, bezw. verpfändet, oder ob er gern lukriert werden sollten, während der Erlös des Grund- auf den E i gen t ü m e I' lautete und daher nur durch pfandE.s sel ber unbestrittenermassen dem Faustpfand- Uebergabe, verbunden mit einer «Anmerkung) im Sinne besitzer des Grundpfalldtitels zufällt. des Art. 869 Abs. 2 ZGB, zu Eigentum oder Faustpfand 3. - Mit Unrecht nimmt die Beklagte unter Berufung übertragen werden konnte. Die Verpfändung von Eigen- auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Prof. "VIELAJ."JD tümerpfandtiteln, gleichviel ob diese vor der Verpfän- den Standpunkt ein, dass dem Kläger das beanspruchte dung « forderungsbekleidet )} oder« forderungsentkleidet & Pfandrecht an den Mietzinsen deshalb nicht zustehen waren, ist - entgegen WIELAND, Anm. 6 c bb zu Art. 859 ~önne, weil im vorliegenden Falle überhaupt kein Grund- und MEYER, Schuldbrief und Gült, S. 174 ff. - als ebenso pfandrecht im Sinne des Art. 806 ZGB vorhanden sei, zulässig und ebenso wirksam zu betrachten, wie die Vet- oder doch dem Kläger kein solches habe verpfändet pfändung vorher nicht in Zirkulation gewesener Inhaber- werden können. Abgesehen davon, dass die Beklagte obI i g a t ion e n, d. h. solcher ohne Grundpfandsicher- durch Admittierung des vom Kläger angemeldeten heit. Gleichwie der Verpfändung derartiger Inhaberobli- « Pfandrechts auf die Gülten i} implizite auch die Existenz gationen der Umstand nicht entgegensteht, dass sie vor der betreffenden Grundpfandrechte anerkannt hat, kann der Verpfändung in gewissem Sinne ebenfalls «forderungs- nicht zugegeben werden, dass die auf den Namen des entkleidet » waren, d. h. nach der Begebungstheorie über- Eigentümers lautenden, von diesem verpfändeten Gülten haupt nach kein6 rechtliche Existenz hatten, - vergl. oder Schuldbriefe im Sinne von Der n bur g, Bürgerl. hierüber und über die verschiedenen Konstruktionen, Recht 2 AufI. III S.617,WIELAND, Anm. 4 n.5 zu Art. 859 mittels deren dennoch die Verpfändungsmöglichkeit be- ZGB und JAEGER, Note 1 B zu Art. 197 SchKG « f 0 r d e- jaht werden kann: BGE 38 II S. 160 ff. - ebenso steht der run g sen t k ] eid e t e ) Grundpfandrechte seien, wo- Verpfändung von Eigentümer g run d p fan d titeln der raus das erwähnte Gutachten den Schluss zieht, dass der Umstand nicht entgegen, dass sie möglicherweise vor der Verpfändung von Eigentümertiteln, (l besonders wenn der Verpfändung noch Mle~zmse verpfändeten Eigentümerpfandtitel bloss nicht separat (vergl. darüber JAEGER, Note 3 zu Art. 10:) msowel~ zu~ versteigert werden dürfen, sondern anlässlich der Verstei- Befriedigung des Klägers zu verwenden smd, als dle~( gerung der L i e gen s c h a f t dadurch zu liquidieren nicht schon durch den auf die Gülten entfallenden Tell sind, dass für die betreffenden Forderungen Barzahlung des Steigerungserlöses der Liegenschaft - !ür w~lchell ausbedungen, der Faustpfandgläubiger also aus dem Er- Teil nach Art. 76 RV Barzahlung auszubedmgen 1st - lös der Liegenschaft insoweit befriedigt wird, als der ihm gedeckt werden sollte. verpfändete Titel gutgeboten wurde. Von allen grundsätzlichen Erwägungen abgesehen - Demnach hat das Bundesgericht vergl. noch Art. 856 Abs. 2 ZGB, wonach schon der Grund- erkanl}t: bucheintrag ({ Schuldbrief- oder Gültwirkung » hat -, 1. Die Hauptberufung wird dahin gutgeheissen und das würde übrigens die Auslegung des Art. 815 ZGB in dem angefochtene Urteil hinsichtlich der vom 15. Dezember Sinne, dass der Verpfändung von Eigentümmtiteln, 1913 bis zur Verwertung der Liegenschaft auflaufenden (I besonders wenn der Eigentümer der Liegenschaft, über Mietzinse dahin abgeändert, dass in der aus Erw. 6 welche der Titel ausgestellt ist, in Konkurs gerät,» hievor ersichtlichen Weise vorzugehen ist. (< überhaupt keine Wirkung » zukomme - wie sich das 2. Die Anschlussberufung wird abgeweisen und d~S angeführte Gutachten ausspricht - in denjenigen Kan- angefochtene Urteil hinsichtlich der .~ietzinse für dle tonen, in welchen die Verpfändung von Eigentümer- Zeit vom 1. bis 15. Dezember 1913 bestatigt. titeln sogar nach der Annahme des Gutachtens ({ überaus gebrauchlich» ist, zu unhaltbaren praktischen Konse- quenzen führen. Nicht nur würde der Faustpfandgläubi- ger, wie der vorliegende Prozess zeigt, gegenüber einem Grundpfandgläubiger dadurch benachteiligt, dass f.r die sonst mit dem Grundpfand verbundenen Miet- oder Pachtzinse nicht zu seiner Deckung verwenden könnte, sondern er würde überhaupt jeglicher Pfanddeckung ver- lustig gehen; und dasselbe Los würde demjenigen zuteil,