806 ZGB stützt. - »1913) fällige Mietzinse wird weggewiesen, weil unzu- Rechtliche Natur der Klage (Kollokationsklage ?). - Unzu- » lässig (Art. 806 ZGB). » lässigkeit der Abtretung, soweit es sich um die erst nach der Konkurseröfl'nung beginnenden Mietzinsperioden han- B. - Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliedelt. - Recht des Faustpfandgläubigers, die Mietzinse als gende, innerhalb der Frist de~ Art. 250 SchKG einge- Akzessorien der ihm verpfändeten Gülten, soweit erforder- reichte Klage, die von den Parteien und den Vorinstanzen lich, zu seiner eigenen Deckung zu verwenden; Anwendbarkeit des Art. 76 der Konkursverordnung ;