Die Konkursverwaltung anerkannte die angemeldete Klage des Faustpfandbesitzers von Eigentümer- oder Inhaber- Hauptforderung, sowie das beanspruchte Pfandrecht an gülten gegen die Konkursmasse des Grundeigentümers auf den Gülten, traf dagegen in Bezug auf die Mietzinse fol- Anerkennung des vom Kläger beanspruchten Rechts auf die Mietzinse der belasteten Liegenschaft, welches Recht gende Verfügung: « Das geltend gemachte Anspruehser in erster Linie auf eine Abtretung seitens des Gemein- I) recht auf nach der Konkurseröffnung (1. Dezember schuldners, in zweiter Linie auf Art. 806 ZGB stützt.