Leih- und Sparkasse Aadorf in Liqui- lassquote» zu beanspruchen. In diesem Sinne war denn dation gegen Oswald *), analog anzuwenden, - was im auch offenbar der von der Vorinstanz ausgesprochene vorliegenden Falle dazu führt, den eingeklagten Reva- {( Schutz der Klage» verstanden, obwohl das von ihr lierungsanspruch nicht nur hinsichtlich der zu erwar- ({ gescbützte » Klagbegehren, ausser auf « Anerkennung I), tenden zukünftigen Zahlungen der Klägerin oder der auch auf « Zahlung» des eingeklagten Betrages lautete. Bürgergemeinde Eschlikon, sondern auch bezüglich der Demnach hat das Bundesgericht bereits ausgezahlten 40 % abzuweisen.