Die Bestimmung des Art. 216 Abs. 3 SchKG ist daher in von 652,667 Fr. 5 Cts. (gleich der eingeklagten Summe der Tat auf den «Nachlassv~rtrag mit Vermögensab1re- abzüglich der nicht eingelösten Akzepte) gutzuheissen. tung., der auch schon in andern Beziehungen dem Kon- Diese Gutheissung erfolgt aber im Sinne des unbestritkurse gleichgestellt wurde (vergl. BGE 40 III S. 303 ff., tenermassen dem Beklagten bewilligten privaten «Nachsowie die Urteile vom 25. Februar 1915 i. S.