könnte, dass die Regressnahme seitens eines Mitver- n en. Art. 216 Abs. 3 SchKG ist ja nicht die das Regresspflichteten des Nachlass-Schuldners den Interessen des recht des Akzeptkreditgebers begründende, sondern im gemeinsamen Gläubigers nicht entgegenstehe, da er nach Gegenteil eine dessen Ausübung erschwerende Geden Bestimmungen des Nachlassvertrages ja doch nur setzesvorschrift. Dadurch aber, dass eine Partei sich auf den der Nachlassquote entsprechenden Teil seiner For- eine ihr entgegenstehende Gesetzesbestimmung nicht bederung gegenüber dem Nachlass-Schuldner liquidieren ruft, kann sie selbstverständlich weder dem Gegner die