ö n- könnte, dass die Regressnahme seitens eines Mitver- n en. Art. 216 Abs. 3 SchKG ist ja nicht die das Regresspflichteten des Nachlass-Schuldners den Interessen des recht des Akzeptkreditgebers begründende, sondern im gemeinsamen Gläubigers nicht entgegenstehe, da er nach Gegenteil eine dessen Ausübung erschwerende Geden Bestimmungen des Nachlassvertrages ja doch nur setzesvorschrift.