Während bei einem gewöhn- halb der Rechtsbegehren der Parteien die zutreffenden 1ich e n Naehlassvertrag, d. h. einem solchen mit im Gesetzesbestimmungen anzuwenden. ist name~tlich nicht voraus bestimmter und mehr oder weniger gesicherter einzusehen, inwiefern die Klägerin ihren Anspruch auf Nachlassquote, vielleicht die Erwägung Platz greifen die angeführte Gesetzesbestimmung hätte stützen k ö n-