für Mitverpflichteten oder über den einen von ihnen nicht die Nichtentscheidung der Frage seiner analogen Anwendder Konkurs, sondern ein « Nachlassverfahren mit Ver- barkeit gefunden werden. Abgesehen davon, dass es Sache mögensabtretung • eröffnet worden ist, und gleichviel ob des Richters ist, auf die nach den Grundsätzen des Proes sich dabei um einen privaten oder einen gerichtlichen zessrechts zu berücksichtigenden Tatsachen und inner- «Nachlassvertrag)) handelt. Während bei einem gewöhn- halb der Rechtsbegehren der Parteien die zutreffenden 1ich e n Naehlassvertrag, d. h. einem solchen mit im Gesetzesbestimmungen anzuwenden.