hältnis stehenden Gläubiger gestattet. Diese ratio legis Anspruch nicht auf Art. 216 Abs. 3 SchKG stützt I}, kein trifft aber zweifellos auch dann zu, wenn über die heiden Grund für die Nichtanwendung dieses Artikels, bezw. für Mitverpflichteten oder über den einen von ihnen nicht die Nichtentscheidung der Frage seiner analogen Anwendder Konkurs, sondern ein « Nachlassverfahren mit Ver- barkeit gefunden werden.