Dieser eventuelle Standpunkt der Klägerin ist nach Ausübung ihres Regressrechts durchkreuze ; der Gläuden A.usführungen in Erwägung 2 hievor jedenfalls in- biger soll nach der Absicht des Gesetzgebers durch soweit unbegründet, als die Klägerin heute schon den den ein e n seiner Schuldner nicht daran gehindert wer- Gegenwert der nach ihrer Darstellung zu erwartenden den können, sich aus der Masse des a n der n insoweit zu k ü n f ti gen Abschlagszahlungen verlangt.