Was aber die Frage der analogen Geder restierenden 30 %durch dieBürgergemeinde Eschlikon, setzesanwendung betrifft, so muss sie hier deshalb bejaht letzteres auf Grund eines auf die Bürgergemeinde als ge- werden, weil der in Art. 216 Abs. 3 enthaltene Grundsatz wesene Inhaberin der « Leihkasse l) lautenden, als voll- nicht mit Rücksicht auf die konkursrechtliche Form der wertig zu betrachtenden Verlustscheins. Die Klägerin Liquidierung der beiden insolventen Massen, sondern mit begründet also ihren Anspruch nicht ausschliesslich mit der Rücksicht auf die materiellen Interessen des gemeinsamen