N° 46. 221 220 Entscheidunsen konnte der Beklagte die sofortige «Belastung}) der akzep- mit Rücksicht auf den dem Beklagten von seinen Gläutierten Wechsel höchstens dahin verstehen, dass der bigern bewilligten privaten ({ Nachlassvertrag )), Deponieihm bei der « Leihkasse }) noch zur Verfügung stehend~ rung der darauf entfallenden Nachlassquote (im Sinne Kredit sich schon infolge der Akzeptierung, nicht des Art. 210 SchKG) verlangen. Ob der Klagerin ein solerst infolge der Ein lös u n g der Tratten, um deren chesRecht zustehe, und ob im vorliegenden Fall eine