nicht eingelöst, oder die sogar schon vor Verfall aus der jedenfalls keine für den Beklagten erkennbare Aeusserung Zirkulation zurückgezogen wurden. Der Akzeptkredit- eines Vertragswillens, gemäss welchem die « Leihkasse I) vertrag qualifiziert sich rechtlich als ein Mandat ; der von nun an für die von ihr akzeptierten Beträge stets Mandatar aber hat grundsätzlich einen Anspruch auf D eck u n g verlangen werde, - was eine für den Be- Ersatz von Auslagen nur, wenn und insoweit ihm solche klagten äusserst empfindliche. völlige Umgestaltung des tatsächlich erwachsen sind. Fraglich kann dabei bloss Kreditverhältnisses bedeutet haben würde.