Mitteilung an den Diskontokunden nicht ausdrücklich los honorierte, trotzdem der Beklagte beständig für hunbeigefügt wurde: «Eingang vorbehalten ». Gleichwie es derttausende von Franken ihr Schuldner war. Wenn sie nun unzulässig wäre, der diskontierenden Bank die Stor- ihn am 17. Januar 1912 am Schlusse eines ein einzelnes nierung nicht honorierter, dem Diskontokunden bereits Geschäft betreffenden Schreibens « darauf aufmerksam» gutgeschriebener Wechsel zu verwehren, ebenso geht es machte, dass sie ihn « in Zukunft» für ihre « Akzeptaumgekehrt nicht an, dem Akzeptkreditkunden die Stor- tionen I) schon « bei der Annahmserklärung, Val.