Da nun nicht aus dem Begriff des «Kontokorrentvertrages », die kaufmännische Buchführung lediglich « Soll-» und sondern aus dem jeweiligen konkreten Kr e d it verhält- «Haben »-Posten kennt, so werden vielfach «Belastungen I) nis ergibt. und « Gutschriften» auch zum Zwecke blosser Vormer- 2. - Im vorliegenden Fall deuten nun alle Umstände kungen, insbesondere behufs Vormerkung bedingter darauf hin, dass eine Deckungspflicht des Kreditnehmers, Schulden oder Forderungen vorgenommen. Der Buch- d. h. des Beklagten, überhaupt nicht bestand.