Der « Konto- Einlösung der Wechsel vorhanden ist, oder ob die Stor.. korrentvertrag » begründet kein abstraktes Schuld- nierung im Gegenteil ohne weiteres beim nächsten verhältnis, so dass im einzelnen Falle nicht auf die Frage Rechnungsabschluss, im Sinne einer Reduktion des vom zurückgekommen werden könnte, ob die Zustimmung zu Kreditnehmer geschuldeten Rechnungssaldos stattzueiner «Belastung» wirklich im Sinne der Anerkennung finden habe; ferner, ob die Deckungspflicht, wenn eine einer Schuldpflicht, insbesondere einer unbedingten, er- solche angenommen wird, erst im Momente der Fälligfolgte.