Die Klägerin erklärt, Das Bundesgericht zieht es sei noch eine weitere Abschlagszahlung von ca. 30 % in Erwägung: zu erwarten, und für die restierenden ca. 30 % werde 1. - Die Vorinstanz betrachtet als Hechtsgrund ein als vollwertig zu betrachtender Verlustschein auf die Bürgergemeinde Eschlikon, als 'gewesene Inhaberin der «< Grundlage I»~ der eingeklagten Forderung den « Kontokorrentvertrag », der zwischen dem Beklagten und der (c Leihkasse », ausgestellt werden.