Wenn in ihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be- Entscheidungen der Zivilkammern. ---,- ArreLs stehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu fassen. Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie des seetions civiles. durch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt ist, nicht übernehmen. so steht ihr nur die Möglichkeit offen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung zur Entscheidung vorzulegen.