214 Entscheidg. der SchuldbetreibunlJl- u. Koakurskammer. N0 45. Entscheidungen der Zivilkam~. N° 46. 215 stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig, gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat vielmehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in ihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be- Entscheidungen der Zivilkammern. ---,- ArreLs stehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu fassen.