{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-215.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041215.pdf", "Checksum": "a8be9e3d670cd592f90fb9d14afd2db9"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:06", "Num": ["BGE 41 III 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:06", "Checksum": "fc8f435446c9c3a62c3e6969a7b88be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 215\n\nderung des angefochtenen Urteils wird die der Klägerin weitere Grundpfandrechte hafteten auf jener Liegenvom Beklagten geschuldete Summe, unter Vorbehalt schaft nicht. Der Vertrag enthielt sodann noch folgende,\nihrer Reduktion infolge des dem Beklagten bewilligten für den vorliegenden. Prozess wesentliche Bestimmung :\n« Nachlassvertrageu und unter Vorbehalt der Verwer- « Die Schuldnerschafttritt dem Gläubiger sämtliche Mid-\nI) zinse ab der Hauptliegensehaft in der Neustadt ab .....\ntung der Faustpfänder, auf 652,667 Fr. 5 Cts. fesi;-\nI) Diese abgetretenen Mietzinse werden verwendet zur\ngesetJ:t.\n»Deckung des Anleihenszinses. »\nIm Konkurs meldete der Kläger seine Darlehensfordenmg an und fügte bei, dass ihm dafür die erwähnten\n47. Urteil der Il Zivilabteilung vom 20. Kai 1916 Gülten « faustpfändlich eingesetzt» worden und dass\ni. S. 'l'iravanti, Kläger, ihm « sodann zur Deckung der Anleihenszinse sämtliche\ngeg~n Xonkursmasse Felder & Oie, Beklagte.\nMietzinse rechtsförmlich abgetreten» worden seien.\nDie Konkursverwaltung anerkannte die angemeldete\nKlage des Faustpfandbesitzers von Eigentümer- oder Inhaber- Hauptforderung, sowie das beanspruchte Pfandrecht an\ngülten gegen die Konkursmasse des Grundeigentümers auf den Gülten, traf dagegen in Bezug auf die Mietzinse fol-\nAnerkennung des vom Kläger beanspruchten Rechts auf\ndie Mietzinse der belasteten Liegenschaft, welches Recht gende Verfügung: « Das geltend gemachte Anspruehser in erster Linie auf eine Abtretung seitens des Gemein- I) recht auf nach der Konkurseröffnung (1. Dezember\nschuldners, in zweiter Linie auf Art. 806 ZGB stützt. - »1913) fällige Mietzinse wird weggewiesen, weil unzu-\nRechtliche Natur der Klage (Kollokationsklage ?). - Unzu- » lässig (Art. 806 ZGB). »\nlässigkeit der Abtretung, soweit es sich um die erst nach\nder Konkurseröfl'nung beginnenden Mietzinsperioden han- B. - Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliedelt. - Recht des Faustpfandgläubigers, die Mietzinse als gende, innerhalb der Frist de~ Art. 250 SchKG einge-\nAkzessorien der ihm verpfändeten Gülten, soweit erforder- reichte Klage, die von den Parteien und den Vorinstanzen\nlich, zu seiner eigenen Deckung zu verwenden; Anwendbarkeit des Art. 76 der Konkursverordnung ; Möglichkeit\nals « Kollokationsanfechtungsklage » behandelt worden\n~er Verpfändung von Eigentümer- oder Inhabergrundpfand- ist, mit der « Rechtsfrage »: «Hat die Beklagte ausser\ntIteln oder Inhaberobligationen durch den Grundeigentümer }) dem anerkannten Anspruchsrechte des Klägers auf die\nbezw. den Titelschuldner selbst. ' ie\n» vor der Konkursaröffnung über J. Felder & C verfalle-\n\nA. - Dem Kläger stand gegen die am 1. Dezeml)er 1913 »nen Mietzinse ab der Neustadtliegenschaft der Gemeinin Konkurs erklärte Firma Felder & eie eine unbestrittene » schuldnerin auch sein ausschliessliches Anspruchsrecht\n» auf die na c h der Konkurseröffnung (1. Dezember 1913)\nDarlehensforderung von 260,000 Fr. zu. Zur Sicherheit für\n» fälligen Mietzinse anzuerkennen? »\ndiese Forderung nebst verschiedenen Zinsposten hatte\nihm die genannte Firma laut « Anleihens- und Pfand- In der mündlichen Verhandlung vor I. Instanz hat der\nvertrag » vom 9. Juni 1913 u. a. 41 Gülten im Betrage Kläger das in der « Rechtsfrage erwähnte » « ausschliessvon zusammen 410,000 Fr. «als Pfand» übergeben. Diese liehe Anspruchsrecht I), ausser aus der « Abtretung » vom\nin den Jahren 1895-1910 errichteten Gülten hafteten auf 9. Juni 1913, auch noch (im Sinne eines Pfandrechts) aus\neiner, der Verpfänderin gehörenden Liegenschaft in Lu- Art. 806 ZGB abgeleitet.\nzern ; ob sie auf den Inhaber oder auf die Grundeigen- C. - Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Obeltümerin selbst lauteten, ergibt sich nicht aus den Akten ; guicht des Kantons Luzern Hkannt :\nAS 41 III - 1915 16\n"}