{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-215.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041215.pdf", "Checksum": "a8be9e3d670cd592f90fb9d14afd2db9"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:06", "Num": ["BGE 41 III 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:06", "Checksum": "fc8f435446c9c3a62c3e6969a7b88be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 215\n\n hältnis stehenden Gläubiger gestattet. Diese ratio legis Anspruch nicht auf Art. 216 Abs. 3 SchKG stützt I}, kein\ntrifft aber zweifellos auch dann zu, wenn über die heiden Grund für die Nichtanwendung dieses Artikels, bezw. für\nMitverpflichteten oder über den einen von ihnen nicht die Nichtentscheidung der Frage seiner analogen Anwendder Konkurs, sondern ein « Nachlassverfahren mit Ver- barkeit gefunden werden. Abgesehen davon, dass es Sache\nmögensabtretung • eröffnet worden ist, und gleichviel ob des Richters ist, auf die nach den Grundsätzen des Proes sich dabei um einen privaten oder einen gerichtlichen zessrechts zu berücksichtigenden Tatsachen und inner-\n«Nachlassvertrag)) handelt. Während bei einem gewöhn- halb der Rechtsbegehren der Parteien die zutreffenden\n1ich e n Naehlassvertrag, d. h. einem solchen mit im Gesetzesbestimmungen anzuwenden. ist name~tlich nicht\nvoraus bestimmter und mehr oder weniger gesicherter einzusehen, inwiefern die Klägerin ihren Anspruch auf\nNachlassquote, vielleicht die Erwägung Platz greifen die angeführte Gesetzesbestimmung hätte stützen k ö n-\nkönnte, dass die Regressnahme seitens eines Mitver- n en. Art. 216 Abs. 3 SchKG ist ja nicht die das Regresspflichteten des Nachlass-Schuldners den Interessen des recht des Akzeptkreditgebers begründende, sondern im\ngemeinsamen Gläubigers nicht entgegenstehe, da er nach Gegenteil eine dessen Ausübung erschwerende Geden Bestimmungen des Nachlassvertrages ja doch nur setzesvorschrift. Dadurch aber, dass eine Partei sich auf\nden der Nachlassquote entsprechenden Teil seiner For- eine ihr entgegenstehende Gesetzesbestimmung nicht bederung gegenüber dem Nachlass-Schuldner liquidieren ruft, kann sie selbstverständlich weder dem Gegner die\nkönne, dieser Teil aber dank den im Nachlassvertrag Anrufung dieser Gesetzesbestimmung verwehren, noch\nenthaltenen Kautelen gesichert sei, ist dagegen unbe- den Richter von deren Anwendung entbinden.\nstreitbar, dass bei einem Nachlassvertrag mit u nb e- 4. - Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die\ns tim m t e r Dividende durch die Zulassung von Regress- eingeklagte Forderung um den Betrag der dem Beklagten\nansprüchen das Endergebnis der Liquidation ebenso « belasteten », von der « Leihkasse » nicht eingelösten\nungünstig beeinflusst würde, wie bei einem Konkurse. Wechsel zu reduzieren, also die Klage für den Betrag\nDie Bestimmung des Art. 216 Abs. 3 SchKG ist daher in von 652,667 Fr. 5 Cts. (gleich der eingeklagten Summe\nder Tat auf den «Nachlassv~rtrag mit Vermögensab1re- abzüglich der nicht eingelösten Akzepte) gutzuheissen.\ntung., der auch schon in andern Beziehungen dem Kon- Diese Gutheissung erfolgt aber im Sinne des unbestritkurse gleichgestellt wurde (vergl. BGE 40 III S. 303 ff., tenermassen dem Beklagten bewilligten privaten «Nachsowie die Urteile vom 25. Februar 1915 i. S. Iselin gegen lassvertrages », d. h. die Klägerin hat für den ihr heute\nLeih- und Sparkasse Steckborn in Liquidation und vom zugesprochenen Betrag nur die sicb ergebende «Nach-\n18. März 1915 i. S. Leih- und Sparkasse Aadorf in Liqui- lassquote» zu beanspruchen. In diesem Sinne war denn\ndation gegen Oswald *), analog anzuwenden, - was im auch offenbar der von der Vorinstanz ausgesprochene\nvorliegenden Falle dazu führt, den eingeklagten Reva- {( Schutz der Klage» verstanden, obwohl das von ihr\nlierungsanspruch nicht nur hinsichtlich der zu erwar- ({ gescbützte » Klagbegehren, ausser auf « Anerkennung I),\ntenden zukünftigen Zahlungen der Klägerin oder der auch auf « Zahlung» des eingeklagten Betrages lautete.\nBürgergemeinde Eschlikon, sondern auch bezüglich der Demnach hat das Bundesgericht\nbereits ausgezahlten 40 % abzuweisen. Im Gegensatz zur\nerkannt:\nVorinstanz kann nämlich darin, dass die Klägerin .ihren\n* Oben S. 149 f. und S. 172 f. In teil weiser Gutheissung der Berufung und in Abän-\n224 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 47. 225\n\n"}