{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-215.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041215.pdf", "Checksum": "a8be9e3d670cd592f90fb9d14afd2db9"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:06", "Num": ["BGE 41 III 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:06", "Checksum": "fc8f435446c9c3a62c3e6969a7b88be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 215\n\n der Zivilkammern. N° 46. 221\n220 Entscheidunsen\nkonnte der Beklagte die sofortige «Belastung}) der akzep- mit Rücksicht auf den dem Beklagten von seinen Gläutierten Wechsel höchstens dahin verstehen, dass der bigern bewilligten privaten ({ Nachlassvertrag )), Deponieihm bei der « Leihkasse }) noch zur Verfügung stehend~ rung der darauf entfallenden Nachlassquote (im Sinne\nKredit sich schon infolge der Akzeptierung, nicht des Art. 210 SchKG) verlangen. Ob der Klagerin ein solerst infolge der Ein lös u n g der Tratten, um deren chesRecht zustehe, und ob im vorliegenden Fall eine\nBetrag reduziere. Verurteilung des Beklagten zur Deponierung der Nach-\nBestand demnach keine Deckungspflicht des Beklagten. lassquote prozessualisch zulässig, d. h. ob das bezügliche\nso sind die ihm vom 17. Januar 1912 an jeweilen bei der Begehren als im Klagbegehren eventuell inbegriffen zu\nAkzeptierung seiner Tratten durch die « Leihkasse }) be- betrachten wäre, braucht indessen hier deshalb nicht\nlasteten Beträge, soweit es sich um ni c h t ein gel ö s t e untersucht zu werden, weil bei analoger Anwendung des\nAkzepte handelt, von dem Passivsaldo des Beklagten Art. 216 Abs. 3 SchKG ein Rückgriff der Klägerin auf\nabzuziehen. Der eingeklagte ( Kontokorrentsaldo » redu- die Liquidationsmasse des Beklagten überhaupt als unziert sich daher um 237,946 Fr. 10 Cts. auf 652,667 Fr. zulässig erscheint solange nicht die von der « Leihkasse >,\n5 Cts. akzeptierten Tratten des Beklagten - sei es durch die\n3. - Nun hat allerdings die Klägerin erklärt, sie mache Klägerin allein, sei es teils durch sie, teils durch den Beihre Forderung (! eventuell» im Sin ne eines « Revalierungs- klagten, - voll eingelöst sein werden. Dass in diesem\nanspruchs )} geltend, d. h. sie berufe sich auf die Tatsache Sinne entschieden werden müsste, wenn der Beklagte,\nder bereits erfolgten Auszahlung einer vorläufigen Kon- ebenso wie die « Leihkasse l}, in K 0 n kur s erklärt workursdividende von 40 %, sowie auf die zu erwartende den wäre, bedarf keine. Ausführung; denn Trassant und\nAuszahlung weiterer ca. 30 % durch die Konkursver- Akzeptant sind zweifellos « Mitverpflichtete I} im Sinne\nwaltung und die wahrscheinliche allmähliche Abzahlung des Art. 216 eit. Was aber die Frage der analogen Geder restierenden 30 %durch dieBürgergemeinde Eschlikon, setzesanwendung betrifft, so muss sie hier deshalb bejaht\nletzteres auf Grund eines auf die Bürgergemeinde als ge- werden, weil der in Art. 216 Abs. 3 enthaltene Grundsatz\nwesene Inhaberin der « Leihkasse l) lautenden, als voll- nicht mit Rücksicht auf die konkursrechtliche Form der\nwertig zu betrachtenden Verlustscheins. Die Klägerin Liquidierung der beiden insolventen Massen, sondern mit\nbegründet also ihren Anspruch nicht ausschliesslich mit der Rücksicht auf die materiellen Interessen des gemeinsamen\nTatsache, dass die eingeklagten Beträge dem Beklagten Gläubigers aufgestellt worden ist. Es wollte vermieden\ns. Zt. « belastet}) worden sind~ sondern sie leitet ihn werden, dass die Masse des regressberechtigten Mitausserdem aus Zahlungen ab, die sie effektiv für Rech- verpflichteten die Bestrebungen des Gläubigers, auch\nnung des Beklagten geleistet habe, bezw. die noch zu gegenüber der Masse des andern Mitverpflichteten einen\nerwarten seien. Teil seiner Forderung zu liquidieren, durch sofortige\nDieser eventuelle Standpunkt der Klägerin ist nach Ausübung ihres Regressrechts durchkreuze ; der Gläuden A.usführungen in Erwägung 2 hievor jedenfalls in- biger soll nach der Absicht des Gesetzgebers durch\nsoweit unbegründet, als die Klägerin heute schon den den ein e n seiner Schuldner nicht daran gehindert wer-\nGegenwert der nach ihrer Darstellung zu erwartenden den können, sich aus der Masse des a n der n insoweit\nzu k ü n f ti gen Abschlagszahlungen verlangt. Für solche zu befriedigen, als es die vorhandenen Aktiven und die\nzukünftige Abschlagszahlungen könnte sie höchstens, Rücksicht auf die übrigen, zu ihm in keinem Schuld ver-\n222 Entscheidungen der Zivilkammern. No 46. 223\n\n"}