{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-215.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041215.pdf", "Checksum": "a8be9e3d670cd592f90fb9d14afd2db9"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:06", "Num": ["BGE 41 III 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:06", "Checksum": "fc8f435446c9c3a62c3e6969a7b88be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 215\n\n jeweiligen Belastunglder von ihm auf die « Leihkasse » sein, ob eine Vor s c h u s s- oder D eck u n g s p fl ich t\ngezogenen Wechsel im Momente der Akzeptierung ein- des Mandanten bestehe und ob daher beim Akzeptkreditverstanden war, so folgt daraus - immer nach der vertrag die Stornierung der dem Kreditnehmer sofort\nArgumentation der Vorinstanz - ohne weiteres seine «belasteten» Akzeptbeträge so lange unterbleiben könne,\nbezügliche Schuldpflicht. als noch die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer\nDiese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Der « Konto- Einlösung der Wechsel vorhanden ist, oder ob die Stor..\nkorrentvertrag » begründet kein abstraktes Schuld- nierung im Gegenteil ohne weiteres beim nächsten\nverhältnis, so dass im einzelnen Falle nicht auf die Frage Rechnungsabschluss, im Sinne einer Reduktion des vom\nzurückgekommen werden könnte, ob die Zustimmung zu Kreditnehmer geschuldeten Rechnungssaldos stattzueiner «Belastung» wirklich im Sinne der Anerkennung finden habe; ferner, ob die Deckungspflicht, wenn eine\neiner Schuldpflicht, insbesondere einer unbedingten, er- solche angenommen wird, erst im Momente der Fälligfolgte. Die «Belastungen» und «Gutschriften» sind keine keit der Wechsel oder schon in einem frühern Zeitpunkt\nrechtsbegründenden Tatsachen, sondern nur die buch- eintrete, - beides Fragen, deren Beantwortung sich\nmässige Dar s tell u n g von Rechtsvorgängen. Da nun nicht aus dem Begriff des «Kontokorrentvertrages »,\ndie kaufmännische Buchführung lediglich « Soll-» und sondern aus dem jeweiligen konkreten Kr e d it verhält-\n«Haben »-Posten kennt, so werden vielfach «Belastungen I) nis ergibt.\nund « Gutschriften» auch zum Zwecke blosser Vormer- 2. - Im vorliegenden Fall deuten nun alle Umstände\nkungen, insbesondere behufs Vormerkung bedingter darauf hin, dass eine Deckungspflicht des Kreditnehmers,\nSchulden oder Forderungen vorgenommen. Der Buch- d. h. des Beklagten, überhaupt nicht bestand. Nicht nur\neintrag erfolgt dann unter dem stillschweigenden Vor- haben nämlich die Parteien übereinstimmend stets von eibehalt einer Stornierung im Falle des Nichteintritts der nem «ungedeckten» Akzeptkredit gesprochen, sondern es\nBedingung. In diesem Sinne findet z. B. regelmässig die geht auch aus den bei den Akten liegenden frühern Rech-\n« Gutschreibung » diskontierter Wechsel seitens der dis- nungsauszügen hervor, dass die «Leihkasse » die von ihr\nkontierenden Bank statt, auch wenn bei der bezüglichen akzeptierten Tratten des Beklagten seit Jahren anstands-\nMitteilung an den Diskontokunden nicht ausdrücklich los honorierte, trotzdem der Beklagte beständig für hunbeigefügt wurde: «Eingang vorbehalten ». Gleichwie es derttausende von Franken ihr Schuldner war. Wenn sie\nnun unzulässig wäre, der diskontierenden Bank die Stor- ihn am 17. Januar 1912 am Schlusse eines ein einzelnes\nnierung nicht honorierter, dem Diskontokunden bereits Geschäft betreffenden Schreibens « darauf aufmerksam»\ngutgeschriebener Wechsel zu verwehren, ebenso geht es machte, dass sie ihn « in Zukunft» für ihre « Akzeptaumgekehrt nicht an, dem Akzeptkreditkunden die Stor- tionen I) schon « bei der Annahmserklärung, Val. Verfall,\nnierung derjenigen Akzepte zu versagen, die bei Verfall in laufender Rechnung belasten» werde, so lag darin\nnicht eingelöst, oder die sogar schon vor Verfall aus der jedenfalls keine für den Beklagten erkennbare Aeusserung\nZirkulation zurückgezogen wurden. Der Akzeptkredit- eines Vertragswillens, gemäss welchem die « Leihkasse I)\nvertrag qualifiziert sich rechtlich als ein Mandat ; der von nun an für die von ihr akzeptierten Beträge stets\nMandatar aber hat grundsätzlich einen Anspruch auf D eck u n g verlangen werde, - was eine für den Be-\nErsatz von Auslagen nur, wenn und insoweit ihm solche klagten äusserst empfindliche. völlige Umgestaltung des\ntatsächlich erwachsen sind. Fraglich kann dabei bloss Kreditverhältnisses bedeutet haben würde. Vielmehr\n"}