{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-215.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041215.pdf", "Checksum": "a8be9e3d670cd592f90fb9d14afd2db9"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:06", "Num": ["BGE 41 III 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 215"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:06", "Checksum": "fc8f435446c9c3a62c3e6969a7b88be9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 215\n\n der Zivilkammern. N° 46. 217\n215 Entscheidungen\nohne besondere Vollmacht seitens der Liquidationsklagten am Schlusse eines ein einzelnes Geschäft betrefkommission geführt. - Die Klägerin hat dem Nachlassfenden Briefes:\nvertrag zugestimmt. Ob auch alle übrigen Gläubiger des\n({ Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir Sie in\nBeklagten dies getan haben, ist au:; den Akten nicht\n• Zukunft für unsere Akzeptationen bei der Annahmsersichtlich.\n»erklärung VaL Ver fall belasten in 1 auf end e r\nB. - Durch Urteil vom 1. Februar 1915 hat das\n-» R e c h nun g. l)\nKantonsgericht St. Gallen über das Rechtsbegehren der\nDer Beklagte gab hierauf keine Erklärung ab, und die\nKlägerin:\n({ Leihkasse » belastete ihm von da an die betreffenden\n« Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe der Be-\nBeträge schon bei der Akzeptierung der Tratten. Hiebei\nl) klagte der Klägerschaft eine Kontokorrent-Forderung\nergab sich pro 30. Juni 1912 ein Saldo von 890,613 Fr.\n»von 890,613 Fr. 15 Cts. zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli\n15 Cts. zu Lasten des Beklagten. In diesem Saldo sind\n» 1912 als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen '?\ninbegriffen: 237,946 Fr. 10 Cts. für nicht eingelöste,\nerkannt:\nteils vor, teils nach dem 30. Juni 1912 fällig gewordene\n<~ Die Klage wird geschützt. l)\nAkzepte.'.\nC. - Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der\nIm Laufe des am 5. August 1912 über die ({ Leih- und\nSparkasse Eschlikon l) eröffneten Konkurses sind auf die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung\nan das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf\nvon der ({ Leihkasse » s. Zt. akzeptierten Tratten des Beklagten, soweit sie nicht vorher eingelöst worden waren, Reduktion der zugesprochenen Summe.\nbis jetzt 40 % ausbezahlt worden. Die Klägerin erklärt, Das Bundesgericht zieht\nes sei noch eine weitere Abschlagszahlung von ca. 30 % in Erwägung:\nzu erwarten, und für die restierenden ca. 30 % werde\n1. - Die Vorinstanz betrachtet als Hechtsgrund\nein als vollwertig zu betrachtender Verlustschein auf die\nBürgergemeinde Eschlikon, als 'gewesene Inhaberin der «< Grundlage I»~ der eingeklagten Forderung den « Kontokorrentvertrag », der zwischen dem Beklagten und der\n(c Leihkasse », ausgestellt werden.\n(~Leihkasse » bestand. Nach ihrer Auffassung (~begründet »\nUeber den Beklagten, der nach Ausbruch des Konschon die «Belastung im Kontokorrent an sich» ein\nkurses über die ({ Leihkasse »ebenfalls insolvent geworden\n« Schuldverhältnis »; die« Schuldpflicht » « entsteht hinwar, ist ein privates « Nachlassverfahren l), d. h. ein solsichtlich der einzelnen Beträge bereits im Zeitpunkt ihrer\nches ohne behördliche Bestätigung des Nachlassvertrags\nBelastung », und das aus den jeweiligen Belastungen und\neröffnet worden, wonach er « seinen Gläubigern seine\nGutschriften sich ergebende Saldo ist nach Abschluss\nsämtlichen Aktiven, nämlich: Liegenschaften samt allem\neiner jeden Rechnungsperiode ohne weiteres fällig,\nInventar, Mobilien, Waren, Guthaben, Wertschriften und\nd. h. es genügt, dass die einzelnen Belastungen und Gut-\nRechte aller Art zu Eigentum zediert l), die ({ Liquidation\nschriften den Bedingungen des « Kontokorrentvertrags »\naller Aktiven durch eine Liquidationskommission von\nentsprechen, und es braucht nicht untersucht zu werden,\n5 Mitgliedern erfolgt» und «die eingehenden Gelder den\nob ihnen irgend ein anderes Rechtsverhältnis, als eben\nGläubigern pro rata der anerkannten Forderungen ausdasjenige des « Kontokorrentvertrages '), zu Grunde liegt.\nzubezahlen » sind. Die hiebei erforderlichen Prozesse\nDa nun im vorliegenden Falle der Beklagte mit der\nwerden vom Beklagten in seinem eigenen Namen und\n"}