214 Entscheidg. der SchuldbetreibunlJl- u. Koakurskammer. N0 45. Entscheidungen der Zivilkam~. N° 46. 215 stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig, gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat viel- mehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in ihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be- Entscheidungen der Zivilkammern. ---,- ArreLs stehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu fassen. Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie des seetions civiles. durch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt ist, nicht übernehmen. so steht ihr nur die Möglichkeit offen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 46; Orteil der II. Zivilabteilung vom S4. März 1915 Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer i. S. Schönenberger, Beklagter, gegen erkannt: Xonkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon, Klägerin. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank kantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine als Kreditgeberin und einem Gewerbetreibenden als Kredit- Verschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Kon- nehmer. Belastung der akzeptierten Wechsel im Konto- korrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon kurse von J. Felder & Oe anordnen. im Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung. Deckungspfiicht des Akzeptkreditkunden ? Erw. 3: Analoge Anwendbarkeit des Art. 216 Abs. 3 SchKG auf einen ~ Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung •. ..4. - Die Leih- und Sparkasse Eschlikon hatte dem Beklagten einen sogenannten ungedeckten Akzeptkredit eröffnet, d. h. sie pflegte Wechsel zu akzeptieren und eillzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre seiner Lieferanten ausstellte. Der Beklagte zahlte seinerseits seine verfügbaren Gelder in der Regel bei der «Leihkasse )) ein. Sowohl die Zahlungen der (l Leihkasse ) als diejenigen des Beklagten wurden im «Kontokorrent) gebucht, und zwar diejenigen der ({ Leihkasse )) erst im Momente der Einlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung der 'Vechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben jeweilen ein Saldo von mehreren Hunderttausend Franken zu Lasten des Beklagten. Dieser hatte der «Leihkasse. Faustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher Höhe, ist nicht aus den Akten ersichtlich. Am 17. Januar 1912 schrieb die « Leihkasse ,. dem Be- der Zivilkammern. N° 46. 217 215 Entscheidungen ohne besondere Vollmacht seitens der Liquidations- klagten am Schlusse eines ein einzelnes Geschäft betref- kommission geführt. - Die Klägerin hat dem Nachlass- fenden Briefes: vertrag zugestimmt. Ob auch alle übrigen Gläubiger des ({ Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir Sie in Beklagten dies getan haben, ist au:; den Akten nicht • Zukunft für unsere Akzeptationen bei der Annahms- ersichtlich. »erklärung VaL Ver fall belasten in 1 auf end e r B. - Durch Urteil vom 1. Februar 1915 hat das -» R e c h nun g. l) Kantonsgericht St. Gallen über das Rechtsbegehren der Der Beklagte gab hierauf keine Erklärung ab, und die Klägerin: ({ Leihkasse » belastete ihm von da an die betreffenden « Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe der Be- Beträge schon bei der Akzeptierung der Tratten. Hiebei l) klagte der Klägerschaft eine Kontokorrent-Forderung ergab sich pro 30. Juni 1912 ein Saldo von 890,613 Fr. »von 890,613 Fr. 15 Cts. zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 15 Cts. zu Lasten des Beklagten. In diesem Saldo sind » 1912 als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen '? inbegriffen: 237,946 Fr. 10 Cts. für nicht eingelöste, erkannt: teils vor, teils nach dem 30. Juni 1912 fällig gewordene <~ Die Klage wird geschützt. l) Akzepte.'. C. - Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Im Laufe des am 5. August 1912 über die ({ Leih- und Sparkasse Eschlikon l) eröffneten Konkurses sind auf die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf von der ({ Leihkasse » s. Zt. akzeptierten Tratten des Be- klagten, soweit sie nicht vorher eingelöst worden waren, Reduktion der zugesprochenen Summe. bis jetzt 40 % ausbezahlt worden. Die Klägerin erklärt, Das Bundesgericht zieht es sei noch eine weitere Abschlagszahlung von ca. 30 % in Erwägung: zu erwarten, und für die restierenden ca. 30 % werde 1. - Die Vorinstanz betrachtet als Hechtsgrund ein als vollwertig zu betrachtender Verlustschein auf die Bürgergemeinde Eschlikon, als 'gewesene Inhaberin der «< Grundlage I»~ der eingeklagten Forderung den « Konto- korrentvertrag », der zwischen dem Beklagten und der (c Leihkasse », ausgestellt werden. (~Leihkasse » bestand. Nach ihrer Auffassung (~begründet » Ueber den Beklagten, der nach Ausbruch des Kon- schon die «Belastung im Kontokorrent an sich» ein kurses über die ({ Leihkasse »ebenfalls insolvent geworden « Schuldverhältnis »; die« Schuldpflicht » « entsteht hin- war, ist ein privates « Nachlassverfahren l), d. h. ein sol- sichtlich der einzelnen Beträge bereits im Zeitpunkt ihrer ches ohne behördliche Bestätigung des Nachlassvertrags Belastung », und das aus den jeweiligen Belastungen und eröffnet worden, wonach er « seinen Gläubigern seine Gutschriften sich ergebende Saldo ist nach Abschluss sämtlichen Aktiven, nämlich: Liegenschaften samt allem einer jeden Rechnungsperiode ohne weiteres fällig, Inventar, Mobilien, Waren, Guthaben, Wertschriften und d. h. es genügt, dass die einzelnen Belastungen und Gut- Rechte aller Art zu Eigentum zediert l), die ({ Liquidation schriften den Bedingungen des « Kontokorrentvertrags » aller Aktiven durch eine Liquidationskommission von entsprechen, und es braucht nicht untersucht zu werden, 5 Mitgliedern erfolgt» und «die eingehenden Gelder den ob ihnen irgend ein anderes Rechtsverhältnis, als eben Gläubigern pro rata der anerkannten Forderungen aus- dasjenige des « Kontokorrentvertrages '), zu Grunde liegt. zubezahlen » sind. Die hiebei erforderlichen Prozesse Da nun im vorliegenden Falle der Beklagte mit der werden vom Beklagten in seinem eigenen Namen und 218 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 46. 219 jeweiligen Belastunglder von ihm auf die « Leihkasse » sein, ob eine Vor s c h u s s- oder D eck u n g s p fl ich t gezogenen Wechsel im Momente der Akzeptierung ein- des Mandanten bestehe und ob daher beim Akzeptkredit- verstanden war, so folgt daraus - immer nach der vertrag die Stornierung der dem Kreditnehmer sofort Argumentation der Vorinstanz - ohne weiteres seine «belasteten» Akzeptbeträge so lange unterbleiben könne, bezügliche Schuldpflicht. als noch die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Der « Konto- Einlösung der Wechsel vorhanden ist, oder ob die Stor.. korrentvertrag » begründet kein abstraktes Schuld- nierung im Gegenteil ohne weiteres beim nächsten verhältnis, so dass im einzelnen Falle nicht auf die Frage Rechnungsabschluss, im Sinne einer Reduktion des vom zurückgekommen werden könnte, ob die Zustimmung zu Kreditnehmer geschuldeten Rechnungssaldos stattzu- einer «Belastung» wirklich im Sinne der Anerkennung finden habe; ferner, ob die Deckungspflicht, wenn eine einer Schuldpflicht, insbesondere einer unbedingten, er- solche angenommen wird, erst im Momente der Fällig- folgte. Die «Belastungen» und «Gutschriften» sind keine keit der Wechsel oder schon in einem frühern Zeitpunkt rechtsbegründenden Tatsachen, sondern nur die buch- eintrete, - beides Fragen, deren Beantwortung sich mässige Dar s tell u n g von Rechtsvorgängen. Da nun nicht aus dem Begriff des «Kontokorrentvertrages », die kaufmännische Buchführung lediglich « Soll-» und sondern aus dem jeweiligen konkreten Kr e d it verhält- «Haben »-Posten kennt, so werden vielfach «Belastungen I) nis ergibt. und « Gutschriften» auch zum Zwecke blosser Vormer- 2. - Im vorliegenden Fall deuten nun alle Umstände kungen, insbesondere behufs Vormerkung bedingter darauf hin, dass eine Deckungspflicht des Kreditnehmers, Schulden oder Forderungen vorgenommen. Der Buch- d. h. des Beklagten, überhaupt nicht bestand. Nicht nur eintrag erfolgt dann unter dem stillschweigenden Vor- haben nämlich die Parteien übereinstimmend stets von ei- behalt einer Stornierung im Falle des Nichteintritts der nem «ungedeckten» Akzeptkredit gesprochen, sondern es Bedingung. In diesem Sinne findet z. B. regelmässig die geht auch aus den bei den Akten liegenden frühern Rech- « Gutschreibung » diskontierter Wechsel seitens der dis- nungsauszügen hervor, dass die «Leihkasse » die von ihr kontierenden Bank statt, auch wenn bei der bezüglichen akzeptierten Tratten des Beklagten seit Jahren anstands- Mitteilung an den Diskontokunden nicht ausdrücklich los honorierte, trotzdem der Beklagte beständig für hun- beigefügt wurde: «Eingang vorbehalten ». Gleichwie es derttausende von Franken ihr Schuldner war. Wenn sie nun unzulässig wäre, der diskontierenden Bank die Stor- ihn am 17. Januar 1912 am Schlusse eines ein einzelnes nierung nicht honorierter, dem Diskontokunden bereits Geschäft betreffenden Schreibens « darauf aufmerksam» gutgeschriebener Wechsel zu verwehren, ebenso geht es machte, dass sie ihn « in Zukunft» für ihre « Akzepta- umgekehrt nicht an, dem Akzeptkreditkunden die Stor- tionen I) schon « bei der Annahmserklärung, Val. Verfall, nierung derjenigen Akzepte zu versagen, die bei Verfall in laufender Rechnung belasten» werde, so lag darin nicht eingelöst, oder die sogar schon vor Verfall aus der jedenfalls keine für den Beklagten erkennbare Aeusserung Zirkulation zurückgezogen wurden. Der Akzeptkredit- eines Vertragswillens, gemäss welchem die « Leihkasse I) vertrag qualifiziert sich rechtlich als ein Mandat ; der von nun an für die von ihr akzeptierten Beträge stets Mandatar aber hat grundsätzlich einen Anspruch auf D eck u n g verlangen werde, - was eine für den Be- Ersatz von Auslagen nur, wenn und insoweit ihm solche klagten äusserst empfindliche. völlige Umgestaltung des tatsächlich erwachsen sind. Fraglich kann dabei bloss Kreditverhältnisses bedeutet haben würde. Vielmehr der Zivilkammern. N° 46. 221 220 Entscheidunsen konnte der Beklagte die sofortige «Belastung}) der akzep- mit Rücksicht auf den dem Beklagten von seinen Gläu- tierten Wechsel höchstens dahin verstehen, dass der bigern bewilligten privaten ({ Nachlassvertrag )), Deponie- ihm bei der « Leihkasse }) noch zur Verfügung stehend~ rung der darauf entfallenden Nachlassquote (im Sinne Kredit sich schon infolge der Akzeptierung, nicht des Art. 210 SchKG) verlangen. Ob der Klagerin ein sol- erst infolge der Ein lös u n g der Tratten, um deren chesRecht zustehe, und ob im vorliegenden Fall eine Betrag reduziere. Verurteilung des Beklagten zur Deponierung der Nach- Bestand demnach keine Deckungspflicht des Beklagten. lassquote prozessualisch zulässig, d. h. ob das bezügliche so sind die ihm vom 17. Januar 1912 an jeweilen bei der Begehren als im Klagbegehren eventuell inbegriffen zu Akzeptierung seiner Tratten durch die « Leihkasse }) be- betrachten wäre, braucht indessen hier deshalb nicht lasteten Beträge, soweit es sich um ni c h t ein gel ö s t e untersucht zu werden, weil bei analoger Anwendung des Akzepte handelt, von dem Passivsaldo des Beklagten Art. 216 Abs. 3 SchKG ein Rückgriff der Klägerin auf abzuziehen. Der eingeklagte ( Kontokorrentsaldo » redu- die Liquidationsmasse des Beklagten überhaupt als un- ziert sich daher um 237,946 Fr. 10 Cts. auf 652,667 Fr. zulässig erscheint solange nicht die von der « Leihkasse >, 5 Cts. akzeptierten Tratten des Beklagten - sei es durch die 3. - Nun hat allerdings die Klägerin erklärt, sie mache Klägerin allein, sei es teils durch sie, teils durch den Be- ihre Forderung (! eventuell» im Sin ne eines « Revalierungs- klagten, - voll eingelöst sein werden. Dass in diesem anspruchs )} geltend, d. h. sie berufe sich auf die Tatsache Sinne entschieden werden müsste, wenn der Beklagte, der bereits erfolgten Auszahlung einer vorläufigen Kon- ebenso wie die « Leihkasse l}, in K 0 n kur s erklärt wor- kursdividende von 40 %, sowie auf die zu erwartende den wäre, bedarf keine. Ausführung; denn Trassant und Auszahlung weiterer ca. 30 % durch die Konkursver- Akzeptant sind zweifellos « Mitverpflichtete I} im Sinne waltung und die wahrscheinliche allmähliche Abzahlung des Art. 216 eit. Was aber die Frage der analogen Ge- der restierenden 30 %durch dieBürgergemeinde Eschlikon, setzesanwendung betrifft, so muss sie hier deshalb bejaht letzteres auf Grund eines auf die Bürgergemeinde als ge- werden, weil der in Art. 216 Abs. 3 enthaltene Grundsatz wesene Inhaberin der « Leihkasse l) lautenden, als voll- nicht mit Rücksicht auf die konkursrechtliche Form der wertig zu betrachtenden Verlustscheins. Die Klägerin Liquidierung der beiden insolventen Massen, sondern mit begründet also ihren Anspruch nicht ausschliesslich mit der Rücksicht auf die materiellen Interessen des gemeinsamen Tatsache, dass die eingeklagten Beträge dem Beklagten Gläubigers aufgestellt worden ist. Es wollte vermieden s. Zt. « belastet}) worden sind~ sondern sie leitet ihn werden, dass die Masse des regressberechtigten Mit- ausserdem aus Zahlungen ab, die sie effektiv für Rech- verpflichteten die Bestrebungen des Gläubigers, auch nung des Beklagten geleistet habe, bezw. die noch zu gegenüber der Masse des andern Mitverpflichteten einen erwarten seien. Teil seiner Forderung zu liquidieren, durch sofortige Dieser eventuelle Standpunkt der Klägerin ist nach Ausübung ihres Regressrechts durchkreuze ; der Gläu- den A.usführungen in Erwägung 2 hievor jedenfalls in- biger soll nach der Absicht des Gesetzgebers durch soweit unbegründet, als die Klägerin heute schon den den ein e n seiner Schuldner nicht daran gehindert wer- Gegenwert der nach ihrer Darstellung zu erwartenden den können, sich aus der Masse des a n der n insoweit zu k ü n f ti gen Abschlagszahlungen verlangt. Für solche zu befriedigen, als es die vorhandenen Aktiven und die zukünftige Abschlagszahlungen könnte sie höchstens, Rücksicht auf die übrigen, zu ihm in keinem Schuld ver- 222 Entscheidungen der Zivilkammern. No 46. 223 hältnis stehenden Gläubiger gestattet. Diese ratio legis Anspruch nicht auf Art. 216 Abs. 3 SchKG stützt I}, kein trifft aber zweifellos auch dann zu, wenn über die heiden Grund für die Nichtanwendung dieses Artikels, bezw. für Mitverpflichteten oder über den einen von ihnen nicht die Nichtentscheidung der Frage seiner analogen Anwend- der Konkurs, sondern ein « Nachlassverfahren mit Ver- barkeit gefunden werden. Abgesehen davon, dass es Sache mögensabtretung • eröffnet worden ist, und gleichviel ob des Richters ist, auf die nach den Grundsätzen des Pro- es sich dabei um einen privaten oder einen gerichtlichen zessrechts zu berücksichtigenden Tatsachen und inner- «Nachlassvertrag)) handelt. Während bei einem gewöhn- halb der Rechtsbegehren der Parteien die zutreffenden 1ich e n Naehlassvertrag, d. h. einem solchen mit im Gesetzesbestimmungen anzuwenden. ist name~tlich nicht voraus bestimmter und mehr oder weniger gesicherter einzusehen, inwiefern die Klägerin ihren Anspruch auf Nachlassquote, vielleicht die Erwägung Platz greifen die angeführte Gesetzesbestimmung hätte stützen k ö n- könnte, dass die Regressnahme seitens eines Mitver- n en. Art. 216 Abs. 3 SchKG ist ja nicht die das Regress- pflichteten des Nachlass-Schuldners den Interessen des recht des Akzeptkreditgebers begründende, sondern im gemeinsamen Gläubigers nicht entgegenstehe, da er nach Gegenteil eine dessen Ausübung erschwerende Ge- den Bestimmungen des Nachlassvertrages ja doch nur setzesvorschrift. Dadurch aber, dass eine Partei sich auf den der Nachlassquote entsprechenden Teil seiner For- eine ihr entgegenstehende Gesetzesbestimmung nicht be- derung gegenüber dem Nachlass-Schuldner liquidieren ruft, kann sie selbstverständlich weder dem Gegner die könne, dieser Teil aber dank den im Nachlassvertrag Anrufung dieser Gesetzesbestimmung verwehren, noch enthaltenen Kautelen gesichert sei, ist dagegen unbe- den Richter von deren Anwendung entbinden. streitbar, dass bei einem Nachlassvertrag mit u nb e- 4. - Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die s tim m t e r Dividende durch die Zulassung von Regress- eingeklagte Forderung um den Betrag der dem Beklagten ansprüchen das Endergebnis der Liquidation ebenso « belasteten », von der « Leihkasse » nicht eingelösten ungünstig beeinflusst würde, wie bei einem Konkurse. Wechsel zu reduzieren, also die Klage für den Betrag Die Bestimmung des Art. 216 Abs. 3 SchKG ist daher in von 652,667 Fr. 5 Cts. (gleich der eingeklagten Summe der Tat auf den «Nachlassv~rtrag mit Vermögensab1re- abzüglich der nicht eingelösten Akzepte) gutzuheissen. tung., der auch schon in andern Beziehungen dem Kon- Diese Gutheissung erfolgt aber im Sinne des unbestrit- kurse gleichgestellt wurde (vergl. BGE 40 III S. 303 ff., tenermassen dem Beklagten bewilligten privaten «Nach- sowie die Urteile vom 25. Februar 1915 i. S. Iselin gegen lassvertrages », d. h. die Klägerin hat für den ihr heute Leih- und Sparkasse Steckborn in Liquidation und vom zugesprochenen Betrag nur die sicb ergebende «Nach- 18. März 1915 i. S. Leih- und Sparkasse Aadorf in Liqui- lassquote» zu beanspruchen. In diesem Sinne war denn dation gegen Oswald *), analog anzuwenden, - was im auch offenbar der von der Vorinstanz ausgesprochene vorliegenden Falle dazu führt, den eingeklagten Reva- {( Schutz der Klage» verstanden, obwohl das von ihr lierungsanspruch nicht nur hinsichtlich der zu erwar- ({ gescbützte » Klagbegehren, ausser auf « Anerkennung I), tenden zukünftigen Zahlungen der Klägerin oder der auch auf « Zahlung» des eingeklagten Betrages lautete. Bürgergemeinde Eschlikon, sondern auch bezüglich der Demnach hat das Bundesgericht bereits ausgezahlten 40 % abzuweisen. Im Gegensatz zur erkannt: Vorinstanz kann nämlich darin, dass die Klägerin .ihren * Oben S. 149 f. und S. 172 f. In teil weiser Gutheissung der Berufung und in Abän- 224 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 47. 225 derung des angefochtenen Urteils wird die der Klägerin weitere Grundpfandrechte hafteten auf jener Liegen- vom Beklagten geschuldete Summe, unter Vorbehalt schaft nicht. Der Vertrag enthielt sodann noch folgende, ihrer Reduktion infolge des dem Beklagten bewilligten für den vorliegenden. Prozess wesentliche Bestimmung : « Nachlassvertrageu und unter Vorbehalt der Verwer- « Die Schuldnerschafttritt dem Gläubiger sämtliche Mid- I) zinse ab der Hauptliegensehaft in der Neustadt ab ..... tung der Faustpfänder, auf 652,667 Fr. 5 Cts. fesi;- I) Diese abgetretenen Mietzinse werden verwendet zur gesetJ:t. »Deckung des Anleihenszinses. » Im Konkurs meldete der Kläger seine Darlehensforde- nmg an und fügte bei, dass ihm dafür die erwähnten 47. Urteil der Il Zivilabteilung vom 20. Kai 1916 Gülten « faustpfändlich eingesetzt» worden und dass i. S. 'l'iravanti, Kläger, ihm « sodann zur Deckung der Anleihenszinse sämtliche geg~n Xonkursmasse Felder & Oie, Beklagte. Mietzinse rechtsförmlich abgetreten» worden seien. Die Konkursverwaltung anerkannte die angemeldete Klage des Faustpfandbesitzers von Eigentümer- oder Inhaber- Hauptforderung, sowie das beanspruchte Pfandrecht an gülten gegen die Konkursmasse des Grundeigentümers auf den Gülten, traf dagegen in Bezug auf die Mietzinse fol- Anerkennung des vom Kläger beanspruchten Rechts auf die Mietzinse der belasteten Liegenschaft, welches Recht gende Verfügung: « Das geltend gemachte Anspruehs- er in erster Linie auf eine Abtretung seitens des Gemein- I) recht auf nach der Konkurseröffnung (1. Dezember schuldners, in zweiter Linie auf Art. 806 ZGB stützt. - »1913) fällige Mietzinse wird weggewiesen, weil unzu- Rechtliche Natur der Klage (Kollokationsklage ?). - Unzu- » lässig (Art. 806 ZGB). » lässigkeit der Abtretung, soweit es sich um die erst nach der Konkurseröfl'nung beginnenden Mietzinsperioden han- B. - Gegen diese Verfügung richtet sich die vorlie- delt. - Recht des Faustpfandgläubigers, die Mietzinse als gende, innerhalb der Frist de~ Art. 250 SchKG einge- Akzessorien der ihm verpfändeten Gülten, soweit erforder- reichte Klage, die von den Parteien und den Vorinstanzen lich, zu seiner eigenen Deckung zu verwenden; Anwend- barkeit des Art. 76 der Konkursverordnung ; Möglichkeit als « Kollokationsanfechtungsklage » behandelt worden ~er Verpfändung von Eigentümer- oder Inhabergrundpfand- ist, mit der « Rechtsfrage »: «Hat die Beklagte ausser tIteln oder Inhaberobligationen durch den Grundeigentümer }) dem anerkannten Anspruchsrechte des Klägers auf die bezw. den Titelschuldner selbst. ' ie » vor der Konkursaröffnung über J. Felder & C verfalle- A. - Dem Kläger stand gegen die am 1. Dezeml)er 1913 »nen Mietzinse ab der Neustadtliegenschaft der Gemein- in Konkurs erklärte Firma Felder & eie eine unbestrittene » schuldnerin auch sein ausschliessliches Anspruchsrecht » auf die na c h der Konkurseröffnung (1. Dezember 1913) Darlehensforderung von 260,000 Fr. zu. Zur Sicherheit für » fälligen Mietzinse anzuerkennen? » diese Forderung nebst verschiedenen Zinsposten hatte ihm die genannte Firma laut « Anleihens- und Pfand- In der mündlichen Verhandlung vor I. Instanz hat der vertrag » vom 9. Juni 1913 u. a. 41 Gülten im Betrage Kläger das in der « Rechtsfrage erwähnte » « ausschliess- von zusammen 410,000 Fr. «als Pfand» übergeben. Diese liehe Anspruchsrecht I), ausser aus der « Abtretung » vom in den Jahren 1895-1910 errichteten Gülten hafteten auf 9. Juni 1913, auch noch (im Sinne eines Pfandrechts) aus einer, der Verpfänderin gehörenden Liegenschaft in Lu- Art. 806 ZGB abgeleitet. zern ; ob sie auf den Inhaber oder auf die Grundeigen- C. - Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Obel- tümerin selbst lauteten, ergibt sich nicht aus den Akten ; guicht des Kantons Luzern Hkannt : AS 41 III - 1915 16