Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie des sections civiles. ~urch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt 1st, nicht übernehmen, so steht ihr nur die Möglichkeit offen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 46; Urteil der II. Zivila.bteilung vom a4. :März 1915 Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer i. S. Schönenberger, Beklagter, gegen erkannt: Konkursma.sse der Leih- und Sparkasse Esohlikon, Klägerin.