Die Konkursverwaltung hat vielmehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in ihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be- Entscheidungen der Zivilkammern. .-..- Arrets stehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu fassen. Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie des sections civiles. ~urch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt 1st, nicht übernehmen, so steht ihr nur die Möglichkeit offen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung zur Entscheidung vorzulegen.