gericht weitergezogen mit dem Begehren, die Verfügung Damit ist nicht gesagt, dass die Verwertung nun sofort der untern Aufsichtsbehörde sei aufzuheben. • Ges.-Ausg. 32 I S. 20~ tJ. E. 2. 214 Entscheidg. der Schuldbetreibun.... u. Konkurskammer. N0 45. Entscheidungen der Zivilkammern. NI> 46. 215 stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig. gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat vielmehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen.