270 Abs. 2 SchKG räume den Aufsichtsbehörden die ne r Anordnungen der zweiten GJäubigerversammlung Befugnis ein, nötigenfalls die ordentliche Frist für die zu entscheiden (vgl. AS Sep.-Ausg. 9 N° 6*), und somit Durchführung des Konkurses zu verlängern. Dagegen können sie noch viel weniger solchen AnordnUngen gegenmüsse nach Art. 258 Abs. 3 SchKG die zweitE' Steigerung über aus Zweckmässigkeitsgründen von Amtes wegen der Liegenschaften innerhalb von zwei Monaten nach eingreifen. . der ersten stattfinden.