Die Verfügung der. untern Aufsichtsbehörde stützen, zudem nur soweit aufheben oder abändern. als sei angemessen. Sie sei auch nicht gesetzwidrig, soweit dadurch gesetzliche Parteirechte oder zwingende Verfah- .'sie sich nicht auf Liegenschaften beziehe, die nicht schon rensvorschriften verletzt werden. Dagegen sind sie nicht auf die erste Steigerung gebracht worden seien ; denn befugt, über B€Schwerden wegen nur u n a n g e m e s s e- Art. 270 Abs. 2