Er machte geltend, dass er Gülten besitze, die auf df n für die Durchführung des Konkurses » anordnet, also u. a. erwähnten Liegenschaften bestehen, und dass er als die Art und Weise der Verwertung zu regeln hat. Die Hypothekargläubigerdurch die Verschiebung der Liegen- Gläubigerversammlung hätte den Zeitpunkt der Verwerschaftenverwertung geschädigt werde. Ausserdem wies er tung selbst bestimmen können.