N· 45. 211 ein und wies die Konkursverwaltung an, die angekündigten Steigerungen zu widerrufen mit Ausnahme der- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht jenigen der sog. alten Moserschen Liegenschaft. in Erwägung: B. - Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom F. J. Galliker, Kaminfeger in Luzern, Beschwerde mit 12. November 1914 ist es Sache der Konkursverwaltung, dem Begehren, die Verfügung der untern Aufsichts- zu bestimmen, wann die Verwertung vorgenommen