Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 vor. Da das Ergebnis ungünstig war, so kamen verschiekönnen Schriftstücke in Zivilsachen im Auslande durch dene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht, dass die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkom- die Verwertung einzustellen sei, während andere damit men dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese weiterfahren wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der Zustellungsart nicht Einspruch erhebt.