Zudem seien nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen 45. EBtscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Galliker. Einspruch erhoben hätten. Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19. Juni es der Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der 1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes- Verwertung auszuwählen, so können die Aufsiehtsbehörden gericht weitergezogen. hierüber nichts bestimmen.