- wie es erforderlich gewesen wäre - die Zustellung Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies durch die Post aus. die Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit folgender Begründung ab: Die Erklärung zwischen der Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme erkannt: nur das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen Der Rekurs wird abgewiesen. Behörden für eine Zustellung, schreibe aber diese Inanspruchnahme nicht für ,alle Fälle vor. Zudem seien nach Art.