Zudem wird in Art. 8 der betreffend die Übennittlung von gerichtlichen und genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft voraussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913 behalten, soweit sie nicht durch die Vereinbarung abdurch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft geändert ist; diese schliesst aber nirgends ausdrücklich hätte erfolgen müssen. - wie es erforderlich gewesen wäre - die Zustellung Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies durch die Post aus. die Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit folgender Begründung ab: