und Konkurskammer. N° 45. 211 210 Entscheidungen der Sehuldbetrelbungsändern. da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat, dem Begehren, die Betreib~ sei einzustellen. Sie machte « die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen geltend, dass die erwähnte Zuste~ung nach Art: 2 oder aussergerichtlichen Aktenstücke . . . . .. befolgten .der Erklärung zwischen der Schweiz und FrankreIch Regeln zu vereinfachen)). Zudem wird in Art. 8