{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-211.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041211.pdf", "Checksum": "e2785ed1dbc1c0f18d275069268aaf3d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:05", "Num": ["BGE 41 III 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 12.06.1915 BGE 41 III 211"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 12.06.1915 BGE 41 III 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 12.06.1915 BGE 41 III 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:05", "Checksum": "6c97ac4c099740453e3f814f3b3d22e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 12.06.1915 BGE 41 III 211\n\n 214 Entscheidg. der Schuldbetreibun.... u. Konkurskammer. N0 45. Entscheidungen der Zivilkammern. NI> 46. 215\nstattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt\nnicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig.\ngemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat vielmehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in\nihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be- Entscheidungen der Zivilkammern. .-..- Arrets\nstehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu\nfassen. Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie des sections civiles.\n~urch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt\n1st, nicht übernehmen, so steht ihr nur die Möglichkeit\noffen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung\nzur Entscheidung vorzulegen.\n46; Urteil der II. Zivila.bteilung vom a4. :März 1915\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer i. S. Schönenberger, Beklagter, gegen\nerkannt: Konkursma.sse der Leih- und Sparkasse Esohlikon, Klägerin.\nDer Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank\nkantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine als Kreditgeberin und einem Gewerbetreibenden als Kredit-\nVerschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Kon- nehmer. Belastung der akzeptierten Wechsel im Kontokurse von J. Felder & Oe anordnen. korrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon\nim Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung.\nDeckungspflicht des Akzeptkreditkunden '1 Erw. 3: Analoge\nAnwendbarkeit des Art. 216 Abs. 3 SchKG auf einen\n~ Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ••\n\nA. - Die Leih- und Sparkasse Eschlikon hatte dem\nBeklagten einen sogenannten ungedeckten Akzeptkredit\neröffnet, d. h. sie pflegte Wechsel zu akzeptieren und\neinzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre seiner\nLieferanten ausstellte. Der Beklagte zahlte seinerseits\nseine verfügbaren Gelder in der Regel bei der« Leihkasse •\nein. Sowohl die Zahlungen der «Leihkasse ) als diejenigen\ndes Beklagten wurden im « Kontokorrent) gebucht, und\nzwar diejenigen der « Leihkasse » erst im Momente der\nEinlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung\nder Wechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben\njeweilen ein Saldo von mehreren Hunderttausend Franken\nzu Lasten des Beklagten. Dieser hatte der (I Leihkasse ))\nFaustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher\nHöhe, ist nicht aus den Akten ersichtlich.\nAm 17. Januar 1912 schrieb die cLeihkasse. dem Be-\n"}