{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-211.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041211.pdf", "Checksum": "e2785ed1dbc1c0f18d275069268aaf3d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:05", "Num": ["BGE 41 III 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 12.06.1915 BGE 41 III 211"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 12.06.1915 BGE 41 III 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 12.06.1915 BGE 41 III 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:05", "Checksum": "6c97ac4c099740453e3f814f3b3d22e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 12.06.1915 BGE 41 III 211\n\n 212 Entscheidungen der Scbllldbetreibunp- und Kcnkurskammer. N· 45. 211\nein und wies die Konkursverwaltung an, die angekündigten Steigerungen zu widerrufen mit Ausnahme der- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\njenigen der sog. alten Moserschen Liegenschaft. in Erwägung:\nB. - Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom\nF. J. Galliker, Kaminfeger in Luzern, Beschwerde mit 12. November 1914 ist es Sache der Konkursverwaltung,\ndem Begehren, die Verfügung der untern Aufsichts- zu bestimmen, wann die Verwertung vorgenommen\nbehörde sei aufzuheben, soweit sie sicb auf die Liegen- werden soll. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.\nschaften Kupferhammer F II und F III in Ktien;:-, Er beruht auf Art. 253 SchKG, wonach die zweite Gläu-\nBleicherstrasse N° 5 und 7 in Luzern beziehe. bigerversammlung « u n b e s ehr ä n k t alles Weitere\nEr machte geltend, dass er Gülten besitze, die auf df n für die Durchführung des Konkurses » anordnet, also u. a.\nerwähnten Liegenschaften bestehen, und dass er als die Art und Weise der Verwertung zu regeln hat. Die\nHypothekargläubigerdurch die Verschiebung der Liegen- Gläubigerversammlung hätte den Zeitpunkt der Verwerschaftenverwertung geschädigt werde. Ausserdem wies er tung selbst bestimmen können. Nachdem sie es aber nicht\ndarauf hin, dass in Beziehung auf die Liegenschaften getan, sondern ihre Kompetenz in dieser Beziehung der\nKupferhammer F II und III bereits die erste Steigerung Konkursverwaltung delegiert hat, kann sich diese der\nstattgefunden habe. Verpflichtung zur Beschlussfassung nicht einfach dadurch\nDie obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hiess entziehen. dass sie die Entscheidung der Aufsichtsdie Bt schw\\'rd~ am 25. Mai 1915 teilweise gut und wies behörde auruft. Vielmehr hat ein jeder Gläubiger das\ndie Konkursverwaltung an, die zweite Steigerung in Recht, zu verlangen, dass der Beschluss der Gläubiger-\nBeziehung auf die Liegenschaften Kupferhammer F II versammlung beachtet und' ausgeführt werde. Die Aufqnd III unverzüglich anzuordnen. sichtsbehörden können Beschlüsse der zweiten Gläubiger-\n. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- versammlung, die sich auf Art. 253 Abs. 2 SchKG\nvorzuheben : Die Verfügung der. untern Aufsichtsbehörde stützen, zudem nur soweit aufheben oder abändern. als\nsei angemessen. Sie sei auch nicht gesetzwidrig, soweit dadurch gesetzliche Parteirechte oder zwingende Verfah-\n.'sie sich nicht auf Liegenschaften beziehe, die nicht schon rensvorschriften verletzt werden. Dagegen sind sie nicht\nauf die erste Steigerung gebracht worden seien ; denn befugt, über B€Schwerden wegen nur u n a n g e m e s s e-\nArt. 270 Abs. 2 SchKG räume den Aufsichtsbehörden die ne r Anordnungen der zweiten GJäubigerversammlung\nBefugnis ein, nötigenfalls die ordentliche Frist für die zu entscheiden (vgl. AS Sep.-Ausg. 9 N° 6*), und somit\nDurchführung des Konkurses zu verlängern. Dagegen können sie noch viel weniger solchen AnordnUngen gegenmüsse nach Art. 258 Abs. 3 SchKG die zweitE' Steigerung über aus Zweckmässigkeitsgründen von Amtes wegen\nder Liegenschaften innerhalb von zwei Monaten nach eingreifen. .\nder ersten stattfinden. Die Entscheidungen der kantonalen Instanzen smd\nC. - Diesen ihm am 30. Juni 1915 zugestellten Ent- somit aufzuheben, soweit dadurch die Verwertung der\nscheid hat der Rekurrent am 5. Juli 1915 an das Bundes- Liegenschaften verschoben wird.\ngericht weitergezogen mit dem Begehren, die Verfügung Damit ist nicht gesagt, dass die Verwertung nun sofort\nder untern Aufsichtsbehörde sei aufzuheben.\n• Ges.-Ausg. 32 I S. 20~ tJ. E. 2.\n"}