{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-211.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041211.pdf", "Checksum": "e2785ed1dbc1c0f18d275069268aaf3d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:05", "Num": ["BGE 41 III 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 12.06.1915 BGE 41 III 211"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 12.06.1915 BGE 41 III 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 12.06.1915 BGE 41 III 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:05", "Checksum": "6c97ac4c099740453e3f814f3b3d22e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 12.06.1915 BGE 41 III 211\n\n und Konkurskammer. N° 45. 211\n210 Entscheidungen der Sehuldbetrelbungsändern. da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat,\ndem Begehren, die Betreib~ sei einzustellen. Sie machte « die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen\ngeltend, dass die erwähnte Zuste~ung nach Art: 2 oder aussergerichtlichen Aktenstücke . . . . .. befolgten\n.der Erklärung zwischen der Schweiz und FrankreIch Regeln zu vereinfachen)). Zudem wird in Art. 8 der\nbetreffend die Übennittlung von gerichtlichen und genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft voraussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913 behalten, soweit sie nicht durch die Vereinbarung abdurch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft geändert ist; diese schliesst aber nirgends ausdrücklich\nhätte erfolgen müssen. - wie es erforderlich gewesen wäre - die Zustellung\nDie Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies durch die Post aus.\ndie Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit\nfolgender Begründung ab: Die Erklärung zwischen der Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nSchweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme erkannt:\nnur das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen Der Rekurs wird abgewiesen.\nBehörden für eine Zustellung, schreibe aber diese Inanspruchnahme nicht für ,alle Fälle vor. Zudem seien nach\nArt. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen\nzulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen 45. EBtscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Galliker.\nEinspruch erhoben hätten. Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung\nC. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19. Juni es der Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der\n1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes- Verwertung auszuwählen, so können die Aufsiehtsbehörden\ngericht weitergezogen. hierüber nichts bestimmen.\n\n"}