und Konkurskammer. N° 45. 211 210 Entscheidungen der Sehuldbetrelbungs- ändern. da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat, dem Begehren, die Betreib~ sei einzustellen. Sie machte « die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen geltend, dass die erwähnte Zuste~ung nach Art: 2 oder aussergerichtlichen Aktenstücke . . . . .. befolgten .der Erklärung zwischen der Schweiz und FrankreIch Regeln zu vereinfachen)). Zudem wird in Art. 8 der betreffend die Übennittlung von gerichtlichen und genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft vor- aussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913 behalten, soweit sie nicht durch die Vereinbarung ab- durch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft geändert ist; diese schliesst aber nirgends ausdrücklich hätte erfolgen müssen. - wie es erforderlich gewesen wäre - die Zustellung Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies durch die Post aus. die Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit folgender Begründung ab: Die Erklärung zwischen der Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme erkannt: nur das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen Der Rekurs wird abgewiesen. Behörden für eine Zustellung, schreibe aber diese Inan- spruchnahme nicht für ,alle Fälle vor. Zudem seien nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozess- recht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen 45. EBtscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Galliker. Einspruch erhoben hätten. Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19. Juni es der Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der 1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes- Verwertung auszuwählen, so können die Aufsiehtsbehörden gericht weitergezogen. hierüber nichts bestimmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht A. - Im Konkurse von Felder & Oe, in Luzern be- in Erwägung: schloss die zweite Gläubigerversammlung am 12. Novem- ber 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes der Verwer- Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Rekurrentin tung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen. mit Recht abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Ueber- Diese nahm nun die Verwertung einiger Liegenschaften einkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 vor. Da das Ergebnis ungünstig war, so kamen verschie- können Schriftstücke in Zivilsachen im Auslande durch dene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht, dass die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkom- die Verwertung einzustellen sei, während andere damit men dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese weiterfahren wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der Zustellungsart nicht Einspruch erhebt. Konkursverwaltung von sich aus die untere Aufsichts- Nun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deut- behörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen wenig- schen Re iche, dagegen nicht von Frankreich erhoben stens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen. worden. Die Vereinbarung vom 1. Februar 1913 zwischen Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere dem Bundesrat und der französischen Regierung will an Aufsichtsbehörde entsprechend diesem Gesuche die wei- der durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschrie- tern Liegenschaftenverwertungen auf unbestimmte Zeit benen Zu lässigkeit der Zustellung durch die Post nithts 212 Entscheidungen der Scbllldbetreibunp- und Kcnkurskammer. N· 45. 211 ein und wies die Konkursverwaltung an, die angekün- digten Steigerungen zu widerrufen mit Ausnahme der- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht jenigen der sog. alten Moserschen Liegenschaft. in Erwägung: B. - Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom F. J. Galliker, Kaminfeger in Luzern, Beschwerde mit 12. November 1914 ist es Sache der Konkursverwaltung, dem Begehren, die Verfügung der untern Aufsichts- zu bestimmen, wann die Verwertung vorgenommen behörde sei aufzuheben, soweit sie sicb auf die Liegen- werden soll. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. schaften Kupferhammer F II und F III in Ktien;:-, Er beruht auf Art. 253 SchKG, wonach die zweite Gläu- Bleicherstrasse N° 5 und 7 in Luzern beziehe. bigerversammlung « u n b e s ehr ä n k t alles Weitere Er machte geltend, dass er Gülten besitze, die auf df n für die Durchführung des Konkurses » anordnet, also u. a. erwähnten Liegenschaften bestehen, und dass er als die Art und Weise der Verwertung zu regeln hat. Die Hypothekargläubigerdurch die Verschiebung der Liegen- Gläubigerversammlung hätte den Zeitpunkt der Verwer- schaftenverwertung geschädigt werde. Ausserdem wies er tung selbst bestimmen können. Nachdem sie es aber nicht darauf hin, dass in Beziehung auf die Liegenschaften getan, sondern ihre Kompetenz in dieser Beziehung der Kupferhammer F II und III bereits die erste Steigerung Konkursverwaltung delegiert hat, kann sich diese der stattgefunden habe. Verpflichtung zur Beschlussfassung nicht einfach dadurch Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hiess entziehen. dass sie die Entscheidung der Aufsichts- die Bt schw\'rd~ am 25. Mai 1915 teilweise gut und wies behörde auruft. Vielmehr hat ein jeder Gläubiger das die Konkursverwaltung an, die zweite Steigerung in Recht, zu verlangen, dass der Beschluss der Gläubiger- Beziehung auf die Liegenschaften Kupferhammer F II versammlung beachtet und' ausgeführt werde. Die Auf- qnd III unverzüglich anzuordnen. sichtsbehörden können Beschlüsse der zweiten Gläubiger- . Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- versammlung, die sich auf Art. 253 Abs. 2 SchKG vorzuheben : Die Verfügung der. untern Aufsichtsbehörde stützen, zudem nur soweit aufheben oder abändern. als sei angemessen. Sie sei auch nicht gesetzwidrig, soweit dadurch gesetzliche Parteirechte oder zwingende Verfah- .'sie sich nicht auf Liegenschaften beziehe, die nicht schon rensvorschriften verletzt werden. Dagegen sind sie nicht auf die erste Steigerung gebracht worden seien ; denn befugt, über B€Schwerden wegen nur u n a n g e m e s s e- Art. 270 Abs. 2 SchKG räume den Aufsichtsbehörden die ne r Anordnungen der zweiten GJäubigerversammlung Befugnis ein, nötigenfalls die ordentliche Frist für die zu entscheiden (vgl. AS Sep.-Ausg. 9 N° 6*), und somit Durchführung des Konkurses zu verlängern. Dagegen können sie noch viel weniger solchen AnordnUngen gegen- müsse nach Art. 258 Abs. 3 SchKG die zweitE' Steigerung über aus Zweckmässigkeitsgründen von Amtes wegen der Liegenschaften innerhalb von zwei Monaten nach eingreifen. . der ersten stattfinden. Die Entscheidungen der kantonalen Instanzen smd C. - Diesen ihm am 30. Juni 1915 zugestellten Ent- somit aufzuheben, soweit dadurch die Verwertung der scheid hat der Rekurrent am 5. Juli 1915 an das Bundes- Liegenschaften verschoben wird. gericht weitergezogen mit dem Begehren, die Verfügung Damit ist nicht gesagt, dass die Verwertung nun sofort der untern Aufsichtsbehörde sei aufzuheben. • Ges.-Ausg. 32 I S. 20~ tJ. E. 2. 214 Entscheidg. der Schuldbetreibun.... u. Konkurskammer. N0 45. Entscheidungen der Zivilkammern. NI> 46. 215 stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig. gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat viel- mehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in ihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be- Entscheidungen der Zivilkammern. .-..- Arrets stehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu fassen. Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie des sections civiles. ~urch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt 1st, nicht übernehmen, so steht ihr nur die Möglichkeit offen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 46; Urteil der II. Zivila.bteilung vom a4. :März 1915 Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer i. S. Schönenberger, Beklagter, gegen erkannt: Konkursma.sse der Leih- und Sparkasse Esohlikon, Klägerin. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank kantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine als Kreditgeberin und einem Gewerbetreibenden als Kredit- Verschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Kon- nehmer. Belastung der akzeptierten Wechsel im Konto- kurse von J. Felder & Oe anordnen. korrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon im Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung. Deckungspflicht des Akzeptkreditkunden '1 Erw. 3: Analoge Anwendbarkeit des Art. 216 Abs. 3 SchKG auf einen ~ Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung •• A. - Die Leih- und Sparkasse Eschlikon hatte dem Beklagten einen sogenannten ungedeckten Akzeptkredit eröffnet, d. h. sie pflegte Wechsel zu akzeptieren und einzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre seiner Lieferanten ausstellte. Der Beklagte zahlte seinerseits seine verfügbaren Gelder in der Regel bei der« Leihkasse • ein. Sowohl die Zahlungen der «Leihkasse ) als diejenigen des Beklagten wurden im « Kontokorrent) gebucht, und zwar diejenigen der « Leihkasse » erst im Momente der Einlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung der Wechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben jeweilen ein Saldo von mehreren Hunderttausend Franken zu Lasten des Beklagten. Dieser hatte der (I Leihkasse )) Faustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher Höhe, ist nicht aus den Akten ersichtlich. Am 17. Januar 1912 schrieb die cLeihkasse. dem Be-