Sie machte «die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen geltend, dass die erwähnte Zuste~ung nach Art: 2 oder aussergerichtlichen Aktenstücke . . . . .. befolgten ,der Erklärung zwischen der SchweIz und Frankreich Regeln zu vereinfachen)). Zudem wird in Art. 8 der betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft voraussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913 behalten, soweit sie nicht durch die Vereinbarung abdurch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft geändert ist;