rechtigter Weise gegen den Willen seines Zessionars Demnach hat die Schuldbetreihungs- u. Konkurskammer löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften erkannt: aber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern, könne nicht der Zweck des Registers sein. Der Rekurs wird abgewiesen. An dieser Auffassung ist -festzuhalten. Insbesondere qarf die Befürchtung nach wie vor als gruadloa angesehen werden, dass die Abtretung mangels Vormerkung im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt werden könnte. Die Entstehungsgeschichte des Art. 715 44. Entscheid. vom a9. Juni 1915 1. S. Christ-lisenring.