{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-06-09", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-209.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041209.pdf", "Checksum": "ae1985f0030bb44ee6b20012cafcfbb2"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:04", "Num": ["BGE 41 III 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 09.06.1915 BGE 41 III 209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 09.06.1915 BGE 41 III 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 09.06.1915 BGE 41 III 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:04", "Checksum": "ab3dd608dfeed4aad873379f73060a5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 09.06.1915 BGE 41 III 209\n\n und Konkurskammer. N° 45. 211\n21'0 Entscheidungen der Schuldbetre1bungs-\nändern. da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat,\ndem Begehren, die Betreibung sei einzustellen. Sie machte «die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen\ngeltend, dass die erwähnte Zuste~ung nach Art: 2 oder aussergerichtlichen Aktenstücke . . . . .. befolgten\n,der Erklärung zwischen der SchweIz und Frankreich Regeln zu vereinfachen)). Zudem wird in Art. 8 der\nbetreffend die Übermittlung von gerichtlichen und genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft voraussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913 behalten, soweit sie nicht durch die Vereinbarung abdurch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft geändert ist; diese schliesst aber nirgends ausdrücklich\nhätte erfolgen müssen. - wie es erforderlich gewesen wäre - die Zustellung\nDie Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies durch die Post aus.\ndie Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit\nfolgender Begründung ab: Die Erklärung zwischen der Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nSchweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme erkannt:\nnur das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen Der Rekurs wird abgewiesen.\nBehörden für eine Zustellung, schreibe aber diese Inanspruchnahme nicht für alle Fälle vor. Zudem seien nach\nArt. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen\nzulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen 45. htscheid vom 10. Juli 1916 i. S. Galliker.\nEinspruch erhoben hätten. Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung\nC. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19.Juni es der Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der\n1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes- Verwertung auszuwählen, so können die Aufsichtsbehörden\nhierüber nichts bestimmen.\ngericht weitergezogen.\nDie Schuldbetreibungs- und 'Konkurskammer zieht .1,. - Im Konkurse von Felder & oe, in Luzern beschloss die zweite Gläubigerversammlung am 12. Novemin Erwägung:\nber 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes der Verwer-\nDie Vorinstanz hat. die Beschwerde der Rekurrentin tung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen.\nmit Recht abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Deber- Diese nahm nun die Verwertung einiger Liegenschaften\neinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 vor. Da das Ergebnis ungünstig war, so kamen verschiekönnen Schriftstücke in Zivilsachen im Auslande durch dene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht, dass\ndie Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkom- die Verwertung einzustellen sei, während andere damit\nmen dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese weiterfahren wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der\nZustellungsart nicht Einspruch erhebt. Konkursverwaltung von sich aus die untere Aufsichts-\nNun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deut- behörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen wenigschen Reiche, dagegen nicht von Frankreich erhoben stens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen.\nworden. Die Vereinbarung vom 1. Februar 1913 zwischen Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere\ndem Bundesrat und der französischen Regierung will an Aufsichtsbehörde entsprechend diesem Gesuche die weider durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschrie- tern Liegenschaftenverwertungen auf unbestimmte Zeit\nbenen Zu lässigkeit der Zustellung durch die Post nkhts\n"}