{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-06-09", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-209.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041209.pdf", "Checksum": "ae1985f0030bb44ee6b20012cafcfbb2"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:53:04", "Num": ["BGE 41 III 209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 09.06.1915 BGE 41 III 209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 09.06.1915 BGE 41 III 209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 09.06.1915 BGE 41 III 209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:53:04", "Checksum": "ab3dd608dfeed4aad873379f73060a5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 09.06.1915 BGE 41 III 209\n\n208 Entscheidungen der Schuldbetreibungsund Konkurskammer. N° 44. 209\nZU erfüllen wären, verschieden gestalten müssten. Nun\nsei aber jene Vorfrage keineswegs ohne weiteres liquid stehen. Eine weitere Bedeutu'Dg hat sie nicht. Insbesondere\nund könne, weil nicht dem Verfahrens- sondern dem begründet sie keine Va-mutung dafür, dass die als Vermateriellen Recht angehörend, nicht vOn den Aufsichts- äUS5el'er bezw. Be~er aus dem Vorbehalt einge,.\nbehörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten tragene PersOJi ~ wirklich Eigentümer sei. Von diesem\ngelöst werden. Es erscheine daher geboten, mit der Er- Gesichtspunkt aus genügt es aber vollständig, wenn die\ngänzung der Verordnung nach der angedeuteten Rich- , Begründung des Eigentumsvorbehalts im Register\ntung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis hierüber eingetragen wird, während für die Vormerkung der Ab-\nKlarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften tretung der Rechte aus demselben kein Bedürfnis besteht.\nsich daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine\ndem Eigentumsvorbehalt überhaupt abgetreten bezw. Anhaltspunkte dafür bietet, dass man die Eintragung&-\nverpfändet werden könnten, so sei die Abtretung bezw. pflicht auch hierauf habe erstrecken wollen, darf es da-\nVerpfändung bei Erfüllung der übrigen materiellen Vor- her füglich als ausgeschlossen gelten, dass die Gerichte\naussetzungen offenbar auch ohne Vormerkung im Register die Giltigkeit einer solchen Abtretung von der Vormergiltig, da der Eintrag im letzteren lediglich Täuschungen kung im Register abhängig machen könnten, so dass kein\nüber die Kreditwürdigkeit des Käufers verhindern, d. h. Anlass besteht, die letztere trotz der ihr im übrigen\npublik machen soUe, dass die gekauften Sachen nicht entgegenstehenden Bedenken im Sinne der Ausführungen\nsein Eigentum seien. Die Verweigerung dtr Vormerkung des Rekurrenten aus diesem Grunde - zur Vermeidung\nkönnte daher höchstens die nachteilige Folge haben, eines dem Zessionar andernfalls drohenden Rechtsverdass der ursprünglich Eingetragene den Eintrag unbe- lustes - zuzulassen.\nrechtigter Weise gegen den Willen seines Zessionars Demnach hat die Schuldbetreihungs- u. Konkurskammer\nlöschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften erkannt:\naber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern,\nkönne nicht der Zweck des Registers sein. Der Rekurs wird abgewiesen.\nAn dieser Auffassung ist -festzuhalten. Insbesondere\nqarf die Befürchtung nach wie vor als gruadloa angesehen werden, dass die Abtretung mangels Vormerkung\nim Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt\nwerden könnte. Die Entstehungsgeschichte des Art. 715 44. Entscheid. vom a9. Juni 1915 1. S. Christ-lisenring.\nZGB lässt keinen Zweifel darüber, dass die Eintragungs- Art. 66 SchKG. Zulässigkeit der Zustellung von Betreibungspflicht nur im Interesse der Publizität des Eigentums- urkunden in Frankreich durch die Post.\nvorbehalts vorgesehen worden ist, um ihn für Dritte, die\nmit dem Käufer in Verkehr treten wollen, erkennbar zu A. - In einer Arrestbetreihung gegen die Rekurrentin\nmachen und sie vor Irrtümern über die wirkliche Ver- Witwe Marie Christ-Eisen ring in Gagny bei Paris stellte\nmögenslage des letztem zu bewahren. Die Eintragung dieser das Betreibungsamt Basel-Stadt durch die Post\nbezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen, am 28. April 1915 die Mitteilung des Verwertungsauf die sie sich bezieht; nicht im Eigentum des Käufers begeIIrens zu.\nR - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit\nAS (1 U! - 1915 15\n"}