208 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 44. 209 ZU erfüllen wären, verschieden gestalten müssten. Nun sei aber jene Vorfrage keineswegs ohne weiteres liquid stehen. Eine weitere Bedeutu'Dg hat sie nicht. Insbesondere und könne, weil nicht dem Verfahrens- sondern dem begründet sie keine Va-mutung dafür, dass die als Ver- materiellen Recht angehörend, nicht vOn den Aufsichts- äUS5el'er bezw. Be~er aus dem Vorbehalt einge,. behörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten tragene PersOJi ~ wirklich Eigentümer sei. Von diesem gelöst werden. Es erscheine daher geboten, mit der Er- Gesichtspunkt aus genügt es aber vollständig, wenn die gänzung der Verordnung nach der angedeuteten Rich- , Begründung des Eigentumsvorbehalts im Register tung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis hierüber eingetragen wird, während für die Vormerkung der Ab- Klarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften tretung der Rechte aus demselben kein Bedürfnis besteht. sich daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine dem Eigentumsvorbehalt überhaupt abgetreten bezw. Anhaltspunkte dafür bietet, dass man die Eintragung&- verpfändet werden könnten, so sei die Abtretung bezw. pflicht auch hierauf habe erstrecken wollen, darf es da- Verpfändung bei Erfüllung der übrigen materiellen Vor- her füglich als ausgeschlossen gelten, dass die Gerichte aussetzungen offenbar auch ohne Vormerkung im Register die Giltigkeit einer solchen Abtretung von der Vormer- giltig, da der Eintrag im letzteren lediglich Täuschungen kung im Register abhängig machen könnten, so dass kein über die Kreditwürdigkeit des Käufers verhindern, d. h. Anlass besteht, die letztere trotz der ihr im übrigen publik machen soUe, dass die gekauften Sachen nicht entgegenstehenden Bedenken im Sinne der Ausführungen sein Eigentum seien. Die Verweigerung dtr Vormerkung des Rekurrenten aus diesem Grunde - zur Vermeidung könnte daher höchstens die nachteilige Folge haben, eines dem Zessionar andernfalls drohenden Rechtsver- dass der ursprünglich Eingetragene den Eintrag unbe- lustes - zuzulassen. rechtigter Weise gegen den Willen seines Zessionars Demnach hat die Schuldbetreihungs- u. Konkurskammer löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften erkannt: aber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern, könne nicht der Zweck des Registers sein. Der Rekurs wird abgewiesen. An dieser Auffassung ist -festzuhalten. Insbesondere qarf die Befürchtung nach wie vor als gruadloa ange- sehen werden, dass die Abtretung mangels Vormerkung im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt werden könnte. Die Entstehungsgeschichte des Art. 715 44. Entscheid. vom a9. Juni 1915 1. S. Christ-lisenring. ZGB lässt keinen Zweifel darüber, dass die Eintragungs- Art. 66 SchKG. Zulässigkeit der Zustellung von Betreibungs- pflicht nur im Interesse der Publizität des Eigentums- urkunden in Frankreich durch die Post. vorbehalts vorgesehen worden ist, um ihn für Dritte, die mit dem Käufer in Verkehr treten wollen, erkennbar zu A. - In einer Arrestbetreihung gegen die Rekurrentin machen und sie vor Irrtümern über die wirkliche Ver- Witwe Marie Christ-Eisen ring in Gagny bei Paris stellte mögenslage des letztem zu bewahren. Die Eintragung dieser das Betreibungsamt Basel-Stadt durch die Post bezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen, am 28. April 1915 die Mitteilung des Verwertungs- auf die sie sich bezieht; nicht im Eigentum des Käufers begeIIrens zu. R - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit AS (1 U! - 1915 15 und Konkurskammer. N° 45. 211 21'0 Entscheidungen der Schuldbetre1bungs- ändern. da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat, dem Begehren, die Betreibung sei einzustellen. Sie machte «die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen geltend, dass die erwähnte Zuste~ung nach Art: 2 oder aussergerichtlichen Aktenstücke . . . . .. befolgten ,der Erklärung zwischen der SchweIz und Frankreich Regeln zu vereinfachen)). Zudem wird in Art. 8 der betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft vor- aussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913 behalten, soweit sie nicht durch die Vereinbarung ab- durch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft geändert ist; diese schliesst aber nirgends ausdrücklich hätte erfolgen müssen. - wie es erforderlich gewesen wäre - die Zustellung Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies durch die Post aus. die Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit folgender Begründung ab: Die Erklärung zwischen der Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme erkannt: nur das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen Der Rekurs wird abgewiesen. Behörden für eine Zustellung, schreibe aber diese Inan- spruchnahme nicht für alle Fälle vor. Zudem seien nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozess- recht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen 45. htscheid vom 10. Juli 1916 i. S. Galliker. Einspruch erhoben hätten. Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19.Juni es der Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der 1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes- Verwertung auszuwählen, so können die Aufsichtsbehörden hierüber nichts bestimmen. gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und 'Konkurskammer zieht .1,. - Im Konkurse von Felder & oe, in Luzern be- schloss die zweite Gläubigerversammlung am 12. Novem- in Erwägung: ber 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes der Verwer- Die Vorinstanz hat. die Beschwerde der Rekurrentin tung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen. mit Recht abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Deber- Diese nahm nun die Verwertung einiger Liegenschaften einkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 vor. Da das Ergebnis ungünstig war, so kamen verschie- können Schriftstücke in Zivilsachen im Auslande durch dene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht, dass die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkom- die Verwertung einzustellen sei, während andere damit men dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese weiterfahren wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der Zustellungsart nicht Einspruch erhebt. Konkursverwaltung von sich aus die untere Aufsichts- Nun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deut- behörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen wenig- schen Reiche, dagegen nicht von Frankreich erhoben stens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen. worden. Die Vereinbarung vom 1. Februar 1913 zwischen Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere dem Bundesrat und der französischen Regierung will an Aufsichtsbehörde entsprechend diesem Gesuche die wei- der durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschrie- tern Liegenschaftenverwertungen auf unbestimmte Zeit benen Zu lässigkeit der Zustellung durch die Post nkhts