Die Eintragung dieser das Betreibungsamt Basel-Stadt durch die Post bezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen, am 28. April 1915 die Mitteilung des Verwertungsauf die sie sich bezieht, nicht im Eigentum des Käufers bege1lfens zu. B. - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit A8 '1 111 - 1915 t5